FeedDepötwechsel
Recht & StaatBrockhaus 1882

Depötwechsel oder Kautionswechsel heißt ein solcher Wechsel (Tratte oder in der Regel trockener Wechsel), welcher nur ausgestellt wird, um dem Berechtigten als Sicherheit (Kaution) für anderweitige Forderungen gegenüber dem Aussteller zu dienen, ein Wechsel also, welcher gleichsam nur bei ihm eadeponierte wird, bei ihm en Depöte liegen soll, bis jene Forderungen bezahlt sein würden. Diese Absicht der Parteien hindert indessen keineswegs, daß der D. wie jeder andere Wechsel sowohl durch Indossament (s. d.) weiter begeben, als auch von dem Berechtigten (Remittent, Indossatar, Nehmer des eigenen Wechsels) in gewöhnlicher Weise nach Wechselrecht eingeklagt werden kann. Allerdings kann der Aussteller wenigstens die Indossierung des Wechsels unwirksam machen durch die in den Kontext desselben aufzunehmende Klausel: «nicht an Ordrey (sog. Rektawechsel, die bloße Überschrift Rektawechsel oder D. genügt nicht); aber auch dann bleibt dem Remittenten, beziehungsweise Nehmer stets die Befugnis, die Rechte aus dem An dier bei Verfall geltend zu wliche Es ist also ein Rechtsirrtum, wenn die übliche kaufmännische Auffassung dahin geht, daß ein D. nicht wechselmäßig verpflichte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 64Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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