Dimissoralien sind amtliche zlungen Ben eines zur Vornahme gewisser Amtshandlungen Befugten, durch welche er diese Befugnis im einzelnen Fall auf andere dazu fähige Organe überträgt. Solche D. stellt z. B. aus der zur Ordination befugte Bischof, der trauungsberechtigte Pfarrer.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 357Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei