FeedDelegation
Recht & StaatBrockhaus 1882

Delegation heißt in der Rechtssprache diejenige Anderung eines bestehenden Schuldverhältnisses, wonach entweder der EN Gläubiger seinem entläßt, einen andern Gläubiger anweist, an den er leisten soll, oder der bisherige Schuldner seinem Welch den Cessionar alle Einreden brauchen kann, D. bedeutet auch die Übertragung der Gerichtsbarkeit mittels Kommissionserteilung. Diese bewirkt nicht, daß der Delegierte der Repräsentant [des Delegierenden wird, vielmehr bildet er eine eigene selbständige Instanz, von welcher an den Delegierenden appelliert werden kann. Man unterscheidet in dieser Beziehung die jurisdictio mandata von der jurisdictio delegata. Bei der erstern findet das Repräsentationsverhältnis des mandierten zum mandierenden Richter statt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 18Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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