Dispensation (lat), die Entbindung von der Verpflichtung, für einen bestimmten Fall einer Rechtsvorschrift zu gehorsamen. Sie ist daher stets negativen Charakters. Sie zu erteilen steht in der kath. Kirche regelmäßig dem Papste zu, der sie indes auch durch die Bischöfe ausüben läßt. Letztern gebührt sie nur, soweit das Recht sie ihnen ausdrücklich beilegt. In der evang. Kirche erteilt sie das Konsistorium, in wichtigen Fällen der Landesherr in seiner Eigenschaft als Landesbischof. Von den Bestimmungen des Reichseherechts können nur Staatsbehörden dispensieren. D. werden erteilt in forma gratiosa (der Erteilungsberechtigte prüft und entscheidet) oder commissaria (er beauftragt ein untergeordnetes Organ, zu prüfen und nach Befund zu entscheiden) und nur aus dringendem Grunde und unentgeltlich. Doch erheben die römischen Behörden eine Gebühr.