Disciplina clericalis, eine Sammlung von 39, aus orient. Quellen, besonders Syntipas, geschöpften Fabeln und moralischen Erzählungen, die im Anfang des 12. Jahrh. von Moses von Huesca (Petrus Alfons) verfertigt und zunächst für Geistliche bestimmmt war. Nach dem hebr. Syntipas bearbeitete im 13. Jahrh. Johann von Capua das Directorium humanae vitae v. Diesen beiden Schriften wurden in Frankreich die sog. Castoiements (belehrende Erzählungen) für Laien nachgebildet, darunter besonders das Castoiement d'un père à son filso (herausg. von Méon in den EFa⸗- bliaux et contes poëtiques français des XIXV siècleso, Par. 1808). Disciplinargewalt. Weder die Strafgewalt des Staats noch die polizeiliche reicht in allen Fällen und für alle Kreise der Ctata Gesellschaft so weit, als die Fürsorge des Staats für Aufrechthaltung der Ordnung gehen soll. Namentlich bleibt für gewisse, in sich selbst wieder abgegrenzte Kreise eine Oberaufsicht nötig, die ohne die Befugnis zur Verhängung von Strafen nicht wirksam sein kann. Aber diese Befugnis kann aus Rücksicht auf die besondern Verhältnisse jener Kreise und auf den Bereich ihrer Wirksamkeit nicht an alle die Voraussetzungen gebunden sein, unter denen die allgemeine Strafgewalt des Staats sich zu realisieren hat. Hieraus entsteht der Begriff der D. Dieselbe hat den Zweck, die Disciplin aufrecht zu erhalten, und tritt ein bei der Staatsverwaltung in dem Verhältnisse des Vorgesetzten zu den Untergebenen im Staatsdienste, bei einzelnen öffentlichen Instituten, bei den Unterrichtsanstalten; ferner analog der Staatsverwaltung auch bei der Gemeindeverwaltung und hinsichtlich der geistlichen Obern im Verhältnis zu den ihnen untergebenen Geistlichen. Da die D. überall nur auf besondern Verhältnissen beruht, so müssen ihre Grenzen auch möglichst scharf und eng gezogen sein, um dem Mißbrauch der Gewalt vorzubeugen. Die unter die D. fallenden Verstöße werden, insofern es sich nicht bloß um Maßregeln wegen schon anderweit erfolgter Strafverhängung (3. B. um Amtsentsetzung nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung eines gemeinen Verbrechens wegen) handelt, Disciplinarvergehen Ien 50 und unterscheiden sich darin von Amtsdelikten, daß letztere begrifflich Verletzungen der öffentlichen Rechtsordnung, erstere dagegen Verletzungen bestimmter Dienst⸗, Amts-⸗, Standespflichten sind. Die Strafen, welche auf Grund der D. festgesetzt werden, heißen Diseiplinarstrafen. Diese bestehen in Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu einem gewissen Betrage, in einzelnen Fällen auch in Gefängnisstrafe, unfreiwilliger Versetzung des Beamten an einen andern Ort mit oder ohne Erstattung der dadurch entstehenden Umzugskosten, Amtssuspension auf bestimmte Zeit mit gänzlicher oder teilweiser Entziehung des Diensteinkommens, und in Dienstentlassung mit und ohne Pension. Die geringern Strafen können in der Regel von den Vorgesetzten ohne förmliches Verfahren gegen den Untergebenen festgesetzt werden, und es ist dann nur die Beschwerde bei der übergeordneten Behörde zulässig. Bei den schwerern Strafen muß dagegen ein sog. Disciplinarverfahren eintreten. Dasselbe wird durch Gesetze geregelt, welche das Nähere festsetzen über die entscheidende Behörde, den Disciplinarhof, und die Formen, in welchen die Thatsachen festgestellt, die Verteidigung des Angeklagten entgegengenommen, das Urteil ausgesprochen und die etwaige Appellation an die höhere Instanz eingelegt wird. Am wenigsten pflegt die D. durch solche den Untergebenen schützende Fordien beim Militär eingeengt zu sein, und auch die geistlichen Obern der kath. Kirche, namentlich die Häupter der Orden und Klöster, bten die D. fast frei aus, bis sie durch einige neuere Gesetze (in Preußen 1873, in Baden 1874, in Hessen und Sachsen 1876) beschränkt wurden. Dagegen können gegen Richter, deren Unab ängigkeit die erste Bedingung einer guten Rechtspflege ist, selbst die Verweis, Disciplinarstrafen, wie Warnung und Verweis, in der Regel nur burch einen förmlichen Urteilsspruch eines höhern, mit einer größern Zahl von Richtern besetzten Gerichtshofs erkannt werden. Die Disciplinarhöfe der Verwaltungsbeamten pflegen aus Verwaltungsbeamten zusammengesetzt zu werden, und die zweite und letzte Instanz ist hier t (wie z. B. in Preußen) die höchste Verwaltungsbehörde, das Staatsministerium. Die Anklage erhebt ein Regierungsanwalt, und der Angeklagte darf sich mündlich verteidigen oder verteidigen lassen. Es ist ein sehr ungünstiges Zeichen für eine Verwaltung, wenn häufig Disciplinarstrasen festgesetzt werden müssen. Am meisten haben sich aber die Staatsbehörden davor zu hüten, daß die D. zu polit. Verfolgungen mißbraucht wird. Eine D. besitzt auch die Lahrher eines Hospitals über die Hospitaliten, der Lehrherr gegen den Lehrling, der Vorsteher einer Schule Über die Schüler, der Direktor eines Gefängnisses über die Gefangenen K B. für Preußen: Gefängnisreglement vom 16. März 1881). Im Deutschen Reiche ist durch das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, welches in §8§. 80—133 von dem Disciplinarverfahren handelt, die D. in Bezug auf die Reichsbeamten (im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Beamten, welche entweder vom Kaiser angestellt oder nach den Vorschriften der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verbunden sind) geregelt. Danach besteht die Bestrafung in Ordnungsstrafen und Entfernung aus dem Amte. Die Ordnungsstrafen zerfallen wieder in Warnung, Verweis und Geldstrafen; während die Entfernung aus dem Amte entweder in Strafversetzung oder Dienstentlassung besteht. Gegen die Ordnungsstrafen findet nur die Beschwerde im gewöhnlichen Instanzenzuge statt, wogegen die Entfernung aus dem Amte nur im Wege eines förmlichen Disciplinarverfahrens erfolgen kann. Dies setzt sich zusammen aus einer schriftlichen Voruntersuchung und einer mündlichen Verhandlung und gehört in erster Instanz vor die Diseiplinarkammern, deren 28 in ebenso vielen verschiedenen Städten des Deutschen Reichs (3. B. in Leipzig und Magdeburg) eingesetzt sind und in zweiter und letzter Instanz vor den Dis eiplinarhof, welcher letztere am Sitze des Reichs-⸗ gerichts (bis 1. Okt. 1879 Reichsoberhandelsgerichts, Leipzig) zusammentritt und aus 11 Mitgliedern besteht, von denen wenigstens 4 zu den Bevollmächtigten zum Bundesrate, und einschließlich des Präsidenten 6 zu den Mitgliedern des Reichsgerichts gehören müssen. (Durch das Gesetz, betreffend den übergang von Geschäften auf das Reichsgericht, vom 16. Juni 1879, wurde an Stelle des Reichsoberhandelsgerichts das Reichsgericht gesetzt.) Die mündliche Verhandlung ist regelmäßig eine öffentliche. Besondere Vorschriften sind in den §8. 120 fg. des Gesetzes über das Verfahren gegen diejenigen Militärbeamten gegeben, die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehen. Ähnliche Bestimmungen betreffen die D. gegen Rechtsanwälte und Notare (Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878) und die militärische D. (Disciplinardie Markner für das Heer vom 31. Okt. 1872, für ie Marine vom 23. Nov. 1873). Vgl. Laband, „Das Stagtsrecht des cbuch der Reichs (Tüb. 1876 fg.); Meyer, «Lehrbuch des deutschen Staatsrechts » (Lpz. ½ Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reichsv (Berl. 1880 fg.).