Addiktion (lat.), d. i. Zuspruch, ein im röm. Recht häufiger als bei uns angewandter Ausdruck. So kennt man bei den Römern eine addictio des Eigentums im Teilungsprozeß, eine A. des Pfandes an den Gläubiger, in älterer Zeit sogar eine A. des Schuldners s elbst, der als addictus ursprünglich Sklave des Gläubigers wurde. Im heutigen Recht hat sich in einzelnen Ländern no in der Bedeutung des Zuschlags bei öffentlichen Verkäufen erhalten. Praktisch wichtiger ist die sog. addictio in diem, eine Verabredung, durch welche einer oder beide Kontrahenten den Eintritt eines Kontra-Taaen mit höherm Gebot bis zu einem bestimmten age sich vorbehalten. Die rechtliche Wirkung solcher Vereinbarung läßt sich erst nach Kenntnis der einzelnen Ure en R Momente beurteilen; bald nämlich gibt sie ein Rücktrittsrecht, bald enthält sie eine Suspensiv⸗, bald eine Resolutivbedingung.