Dissidenten hießen früher in Polen alle, die der herrschenden Hen Religion nicht zugethan waren, aber freie Religionsübung hatten, nämlich Lutheraner, Reformierte, rir Armenier, mit Ausschluß jedoch der Wiedertäufer, Socinianer und Quäker. Der Ausdruck «dissidentes in religione 5 kommt zuerst in den Akten der Warschauer Konföderation von 1573 vor und bezeichnet beide Religionsparteien, Katholiken und Evangelische, die einander damals Duldung angelobten. Erst seit dem Konvokationstage von 1632 gebrauchte man die Bezeichnung D. allein für Nichtkatholiken. Noch bei Luthers Lebzeiten hatte die Reformation in Polen Eingang und unter Sigismund Augusts Regierung, 1548— 72, eine solche Ausbreitung gefunden, daß viele vom Volke und sogar die Hälfte des Senats und mehr als die Hälfte des Adels sich zur prot. oder reform. Kirche bekannten. Der Vergleich von Sandomir (Consensus Sandomiriensis) 14. April 1570 verband die Protestanten, Reformierten und Böhmischen Brüder zu einer auch für polit. Zwecke vereinigten Kirche, deren Glieder durch den 1573 vom Könige beschworenen Religionsfrieden (Pax dissidentium) den Katholiken in bürgerlichen Rechten ganz gleichgesetzt wurden. Unter der Regierung Sigismunds III., 1586—1632, führten die Jesuiten und die Streitigkeiten der O. untereinander eine schnelle Reaktion herbei. Sehr viele, besonders angesehene Familien kehrten zur kath. Kirche zurück, und 1606—20 verloren die D. zwei Dritteile ihrer Kirchen. Nach und nach wurden ihnen ihre mehrmals bestätigten Rechte entzogen, besonders 1717 und 1718 unter August II., wo man ihnen das Stimmrecht auf dem Reichstage nahm. Noch schlimmer erging es ihnen seit 1733 unter August III., sie waren ganz der Willkür der kath. Geistlichkeit unterworfen; auf dem Pacifikationsreichstage von 1736 wurde ein altes Gesetz erneuert, vermöge dessen der König katholisch sein mußte. Nach der Thronbesteigung des letzten Königs Stanislans August brachten die D. ihre Beschwerden auf dem Reichstage von 1766 an und wurden von Rußland, Dänemark, Preußen und England unterstützt. Rußland, welches diese Gelegenheit benutzte, seinen Einfluß auf die poln. Angelegenheiten zu erweitern, nahm sich ihrer besonders an und brachte 1767 einen Vertrag zu Stande, durch den sie der kath. Partei wieder gänzlich gleichgestellt wurden; auch hob der Reichstag von 1768 die ihnen nachteiligen Schlüsse auf. Da aber der Krieg mit den Gegenkonföderationen ausbrach und das Reich geteilt wurde, so blieb es einstweilen beim alten, bis die D. 1775 alle frühern Freiheiten wieder erlangten, mit elenAus des Rechts auf Senator⸗ und Ministerstellen. Auch bei den spätern Teilungen Polens behielten die D. mit den Katholiken gleiche Rechte. Gegenwärtig bestehen in Russisch-Polen 62 evang.⸗luth. Kirchspiele mit 300000 Seelen (fast ausschließlich Deutsche), denen ein Generalsuperintendent in Warschau vorsteht: evang. Reformierte gibt es nur 6000. Sie genießen freie Religionsübung; doch wird bei Ehen zwischen Protestanten und orthodox-griech. Christen die Trauung von dem griech. Geistlichen vollzogen und alle Kinder aus solchen Ehen gehören der griech. Kirche an. Vgl. 4Die Schicksale der polnischen D. (3 Tle., Hamb. 1768—70); Krasinsski, 4Geschichte der Reformation in Poleno (deutsch von Lindau, Lpz. 1841); Lukaszewicz, „Geschichtliche Nachrichten über die D. in Posen (deutsch von Balitzki, Darmst. 1843). In neuerer Zeit ist auch in Preußen die Bezeichnung D. der offizielle Name für sämtliche kleinern, außerhalb der staatlich anerkannten Kirchen stehenden Religionsparteien, insbesondere für die Deutschkatholiken (s. d.) und Freien Gemeinden (s. d.) geworden, und ähnlich traten in Frankreich und der franz. Schweiz evang. Dissidentengemeinden zu Freikirchen zusammen. Die rechtliche Stellung der D. ist in verschiedenen Staaten verschieden. In Deutschland hat die neue Reichsgesetzgebung den Grundsatz durchgeführt, daß niemand um seines religiösen Bekenntnisses willen in seinen bürgerlichen und polit. Rechten beschränkt werden dürfe. Auch der Tauf⸗ und (kirchliche) Trauzwang ist durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Civilstandes aufgehoben und die obliga1 0 Civilehe an die Stelle der früher vielfach für die D. angeordneten Notcivilehe getreten. Dagegen können die D. die Rechte einer juristischen Person (Korporationsrechte) nur durch die Landesgesetzgebung erlangen. Dieselbe ist ihnen ebenso wie die staatliche Finanzbeihilfe zu Kultuszwecken meist versagt geblieben.