FeedDontgeschäft
Recht & StaatBrockhaus 1882

Dontgeschäft ist ein Börsengeschäft auf Zeit mit einer sog. Dontprämie, d. h. ein solches, bei dem der Käufer sich vorbehalten hat, zur Erfüllungszeit eventuell gegen Zahlung eines Reugeldes zurückzutreten. Die betreffenden Papiere haben für solche Geschäfte einen besondern Kurs, der den der festen Zeitgeschäfte um einen wechselnden Betrag (Ecart) übersteigt. Diesem Prämienkurse wird nach der Gewohnheit der pariser Börse im Kurszettel das Reugeld mit dem Zusatz «donto beigefügt, sodaß also die Notiz z. B. lautet: 3 % Rente 82.50 dont 1.50 oder auch abgekürzt 82.50/1.50, und durch diesen Gebrauch ist der Name D. entstanden. (S. Prämiengeschäfte.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 476Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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