Diffamation heißt im allgemeinen die Verbreitung einer übeln Nachrede gegen jemand. Im frühern gemeinen Civilprozeßrecht verstand man darunter speziell die vor Dritten oder in sonst benachteiligender oder bedrohlicher Weise 3 Andern Berühmung, einen Anspruch gegen einen Andern zu haben; dieser, der Diffamät, war Diffabefugt, von dem sich Berühmenden, dem Diffamanten, zu verlangen, daß er den Anspruch binnen einer vom Gericht bestimmten Frist klagend geltend mache; that er das nicht, so wurde ihm den An Stillschweigen auferlegt, er konnte später den Anspruch nicht mehr geltend machen. (Sogen. provocatio ex lege diffamari, Provokationsprozeß.) Die deutsche Reichscivilprozeßordnung hat dieses Verfahren ersetzt durch die negative Feststellungsklage. Es kann nämlich auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses klagen, wer ein Deutiche nteresse an dieser Feststellung hat. Vgl. Deutsche Civilprozeßordnung, §. 231. (S. au