FeedAltersunterstützung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Altersunterstützung (Alter sversorgung) bezweckt, den Beteiligten, in der Regel gegen fortlaufende Einzahlungen während der jüngern Jahre, im Alter eine einmalige oder fortlaufende Unterstützung (Kapital oder Rente) zu gewähren. Diese ürsorge gehört der Lebensversicherung (im weitern inne) an und beruht gleich dieser auf der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit, ein gewisses Lebensalter überhaupt oder im arbeitsfähigen Zustande zu erreichen; hierfür fehlt es bisher noch sehr an sichern Rechnungsgrundlagen, insbesondere nach Berufszweigen. Die A. wird teils durch Lebensversicherungsgesellschaften (sei es auf Aktien oder — Gegenseitigkeit), teils durch besondere Kassen und Anstalten bewirkt; letzteres ist die Regel bei der A. der arbeitenden Klassen. Bezüglich dieser Fürsorge, welche einen Teil der Arbeiterversicherung ( d.) bildet, ist hervorzuheben, daß die eigentliche A., deren Eintritt von der Erreichung eines bestimmten Lebensjahres (meist 50. bis 65.) abhängt, für Arbeiter weit weniger geeignet ist als die Invalidenversorgung (s. d.), da die Arbeitsfähigkeit häufig durch Unfall oder Siechtum vor dem bestimmten — verloren wird, in andern Fällen wieder dasselbe lange überdauert. Dies ist auch gegen die «Kaiser Wilhelms-Spendey einzuwenden, welche vorzugsweise Altersrenten gewährt und überdies sehr hohe Einlagen fordert. Zweckmäßig kann die A. für andere Klassen mit der Versicherung auf den Todesfall verbunden werden, indem das Kapital entweder an den Versicherten, sobald derselbe ein bestimmtes Alter erreicht hat, oder im Falle frühern Todes an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Einige Länder, wie Frankreich, haben staatliche Altersversicherungsanstalten, zu denen der Beitritt jedoch nicht obligatorisch ist; auch für das Deutsche Reich wird eine staatliche Organisation der A. projektiert.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 496Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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