FeedDifferenzgeschäfte
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Differenzgeschäfte, Agiotage, Windhandel heißen diejenigen Börsengeschäfte im Waren- und namentlich im Effektenhandel, bei welchen es auf Lieferung und Empfang des Kaufobjekts gar nicht abgesehen ist, sondern beide Teilnehmer nur aus der Preisveränderung bis zur Erfüllungszeit einen Gewinn zu erzielen hoffen. Reine oder direkte D., die zwischen den Kontrahenten selbst abzuwickeln sind und gewissermaßen bloße Wetten zweier Personen auf den künftigen huueselter bilden, kommen indes im Effektengeschäft nur selten vor; die 7* Form ist vielmehr die, daß die Spekulanten à la hausse durch einen Börsenmakler Papiere auf den üblichen Liquidationstermin, die Mitte oder das Ende des Monats, kaufen lassen, während die Gegenpartei (die Contremine) ebenfalls durch Vermittler auf denselben Termin verkaufen läßt. Die Personen, die sich gegenüberstehen, ——N94 sich also gar nicht zu kennen, und es können sich auf beiden Seiten auch solche befinden, die bei der Liquidation wirklich die Papiere übernehmen oder abliefern wollen. Finden nun die Käufer oder Verkäufer vor dem Lieferungstermin Gelegenheit, auf eben diesen Zeitpunkt zu einem höhern Kurse zu verkaufen, resp. zu einem niedrigern zu kaufen, so bur sie bei der Liquidation Hers o und haben nur urch Vermittelung des Maklers von irgend einer Seite her die Differenz als Gewinn in Empfang zu nehmen. Sie können sich auch in der Liquidation elbst durch eine ihrer ursprünglichen entgegengesetzte Operation, aber vielleicht nur mit Verlust, aus dem Ges blar ziehen. Wollen sie aber ihre bisherige Spekulationsstellung no weiter behaupten, so wird ihnen dies durch die Beihilfe von Kapitalisten erleichtert, welche die etwa wirklich abgelieferten Papiere bis zur nächsten Liquidation übernehmen oder die Keport. zeitweise gegen bar hingeben. (S. Report,‚ Deport.) Bei den festen Zeitgeschäften dieser Art ist der mögliche Gewinn wie der Verlust unbegrenzt; bei den sog. Prämiengeschäften (s. d.). dagegen findet auf der einen oder auf der andern Seite eine Begrenzung statt, indem der eine Teil sich das Recht vorbehält, gegen hbeden. einer Art von Reugeld das Geschäft aufzuheben. — Einen Einfluß auf die Kapii können die bloßen D., die nicht eine reelle apitalmacht im Hintergrunde haben, so gut wie gar nicht ausüben. Sollten sie irgend einen volkswirtschaftlichen Nutzen haben — es könnte dies nur die Belebung des Marktes und die kräftigere Nuancierung der Stimmungen sein —, so würde derselbe doch weit Überwogen durch den Nachteil, welchen sie durch die Förderung des Spiel⸗ und Schwindeleistes erzeugen. Gleichwohl dürfte es kaum mögich sein, sie zu verdrängen, da sie sich nach dem oben Gefagten mit den berechtigten, reellen Lieferungsgeschäften (s. d./ untrennbar vermischen. In schulden sind die Börsendifferenzen als Spielchulden nicht klagbar, den Börsenagenten ist verboten, D. zu vermitteln, und in den meisten Fällen müßten Fall Geschäfte sogar unter die strengen Strafen fallen, mit denen der Code pénal jede „Wetter auf das Steigen und Sinken der öffentlichen Effekten bedroht. Gleichwohl ist gerade die pariser Börse stets das größte Spielhaus von Europa gewesen. Auch eine hohe Besteuerung aller Abbeu äfte würde wahrscheinlich den reellen mehr bbruch thun als den D.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 344Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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