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Recht & StaatBrockhaus 1882

Ediktalien nennt man Zustellungen, die auf rihtstafel, Wege (durch Anheftung an die Gerichtstafel, öffentliche Blätter) erfolgen. Nach dem vormaligen gemeinen Recht wurden sie für zulässig gehalten, wenn eine andere Art der Aufenthal nicht thunlich erschien (3. B. wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt). Ist es eine Ladung, die auf diese Weise zugestellt wird, so spricht man von Ediktalcitation, Ediktalladung. eannt Anwendung finden die C. zu dem Zweck, unbekannte Personen zur Geltendmachung von Ansprüchen aufzufordern so im Konkursverfahren, im Ediktalverfahren, Aufgebotsverfahren. (S. Ladung, ustellung.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 758Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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