Bericht bedeutet in der Geschäftssprache die (möglichst objektive) Darlegung eines Sachverhaltes, welche, auf besondere Aufforderung oder, unter bestimmten Voraussetzungen, von Amts wegen, einer übergeordneten Behörde von einer untergeordneten 6. B. auf eine Beschwerde hin, über den Geschäftsgang im allgemeinen, über den Stand einer Angelegenheit), oder einem Kollegium (3. B. einem Gericht, einer Ständeversammlung) von einem dazu bestellten Mitgliede oder Ausschuß (Kommissionsbericht) gemacht wird. Im schriftlichen Prozeßverfahren wurde regelmäßig vor der Entscheidung dem Richterkollegium von dazu bestellten Mitgliedern (Referent, Korreferent) über den Inhalt der Akten Bericht erstattet (Relation). Jetzt ist die Bestellung eines Berichterstatters in Strafsachen von der Deutschen Reichs⸗-Strafprozeßordnung (§§. 365, 391) vorgeschrieben für die Berufungs⸗ und Revisionsinstanz; seine Aufgabe ist es, nach Beginn der Hauptverhandlung (§. 242) die Ergebnisse des bisherigen ugsgeseh d. vorzutragen. S. ferner Gerichtsverfassungsgesetz §.199; Civilprozeßordnung §. 354.