Edikt heißt im allgemeinen eine öffentliche Bekanntmachung. Im Römischen Reiche hießen E. die Erlasse der höhern Magistrate (Prätoren, Adilen, Prokonsuln), in welchen sie, besonders bei dem Amtsantritte, ihre hinsichtlich der Rechtspflege zu befolgenden Grundsätze kundbar machten. Mittels des C. wurde namentlich eine Praxis gebilligt oder selbst neu zugesagt, welche bestimmte Lücken der Gesetzgebung ausfüllen oder deren Härten in Anerkennung des fortgeschrittenen Rechtsbedürfnisses umgehen sollte. Gewöhnlich wiederholte bei dem Jahreswechsel der neu antretende Magistrat das E. seiner sämtlichen Vorgänger, weshalb die edicta annua, auch perpetua, d. i. fortgesetzte, und tralaticia, d. i. (ausnahmsweise) von einem Magistrat auf den andern übergehende Abschnitte früherer E., genannt werden. Die durch besondere Umstände veranlaßten hießen dagegen repentina edicta. Da sich der Inhalt des ältern E. mit der Zeit selbst wieder als mangelhaft oder unangemessen herausstelltez oder mit spätern Erlassen in Widerspruch trat, so unternahm unter Kaiser Hadrian Salvius Julianus als designierter Prätor eine überarbeitung, die den Namen Edictum perpetuum (immerwährendes E.) führte und den neie. Die ge Anfang der weitern Jahresedikte bildete. Die gelehrten Arbeiten über uchen C.,rulest des Wortlautes jener Hadrianischen E., zuletzt von Rudorff: De jurisdictione edictum. Edicti perpetui quae reliqua sunty (Lpz. 1869), werden jetzt wieder aufs neue kritisch aufgenommen. Das E. war eine Prozeßordnung, derer erster und wichtigster Abschnitt die actiones umfaßte, während der zweite die magistratischen Schutzanstalten des jus honorarium enthielt. Die Gesamtheit der Verordnungen aller Magistrate wird als jus honorarium dem strengen jus civile entgegengesetzt. Als später die gesetzebende Gewalt in den Besitz der Kaiser kam, behielten diese dennoch die Ediktsform für allgemeine Erlasse vielfach bei. Seitdem ward der Name E. auch neuern Isog. Ruluuredilt Verordnungen beigelegt, z.B. dem sog. Kulturedikt für Preußen vom 14. Sept. 1811 (wegen Beförderung der Landeskultur), dem 1* Lehenedikt vom 15. Aug. 1828 u. a. dikt von Nautes, das von Heinrich IV. 13. April 1598 erlassene Edikt, das den Hugenotten freie Religionsübung sicherte und welches 23. Okt. 1685 von Ludwig XIV. aufgehoben wurde. (S. unter Hugenotten.)