Eichen oder aichen, eimentieren, in Süddeutschland pfechten, fechten, sinnen, in Norddeutschland hier und da royen (das holländ. roeyen), heißt zunächst das amtliche Abgleichen und Berichtigen der für den Verkehr zu gebrauchenden Längenmaße, Hohlmaße, Gewichtsstücke, Wagen und ih welcher (Alkoholometer, Gasmesser), nach welcher durch 2 die Richtigkeit der geprüften Eremplare durch Aufschlagen (bei hölzernen Gemäßen durch Aufbrennen) auf gläsernen Alkoholometern (welche früher auf der umschlossenen Papierskala beglaubigt wurden), gegenwärtig durch Aufätzen eines Stempels erkennbar gemacht wird. Die Eichung der Längenmaße (Metermaße u. w.), der Hohlmaße, der Gewichte und der Alkoholometer geschieht durch Vergleichung derselben mit beglaubigten Normalen (Originalen), diejenige der Gasmesser durch Vergleichung der Registrierung derselben mit den Angaben beglaubigter Normalkubizierungsapparate. Die erstern werden durch Anlegen an den betreffenden Normalmaßstab geprüft, wobei neben der Richtigkeit der Gesamtlänge auch die der Einteilung beachtet wird. Gewichtsstück untersucht man durch Abwägen gegen die betreffenden Normalgewichte auf einer genauen Wage. Wagen werden auf ihre Richtigkeit mit Hilfe von Normalgewichten geprüft. Die meiste Mühe verursacht die Eichung der Hohlmaße, besonders der Flüssigkeitsmaße; das Abgleichen dieser letztern wird auch visieren genannt. Für die Trockenmaße zur Messung schüttbarer Körper (Getreide, Sämereien u. s. w.) ist die cylindrische Form vorgeschrieben; Höhe und Weite (Durchmesser) werden Rabsar und dann gewöhnlich das Maß mit Hirse, Rübsamen u. dgl. gefüllt, wovon sie ebenso viel aufnehmen müssen wie das Originalgemäß. Die Maße für Kohlen aller Art, Koks u. s. w. haben in Deutschland Kastenform; für Klobenholz dienen Meßrahmen, für Torf Kumte; das Nähere über die Eichung dieser Maße —„ die der Fördergefäße beim Bergbau und der Lösch⸗ und Ladegefäße bei der Schiffsbefrachtung enthält die Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869, welche mit der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 17. Aug. 1868 seit dem 1. Jan. 1872 obliglatorisch in Kraft Lachtra ist, nebst den zu der erstern ergangenen Rachtragsbestimmungen. Conversations-Lexikon. 13. Aufl. V der Eichung zugelassen sind auch Fässer (Gebinde), deren Raumgehalt entweder unmittelbar durch Ausmessen mit Wasser unter Anwendung von beglaubigten Kubizierungsapparaten oder mittelbar durch Wägung der Wasserfüllung unter Anwendung von beglaubigten Decimal-Brückenwagen bestimmt wird. Der gefundene Raumgehalt in Litern wird auf den Fässern aufgebrannt. Die früher viel⸗ * üblich gewesene Eichung der Fässer (Gebinde) urch bloßes Ausmessen ihrer Hauptdimensionen (mittels des sog. Visierstabes) ist fast überall aufgegeben, da ihr Ergebnis ganz unzuverlässig ist. Schankgefäße (Gläser, Krüge u. s. w.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most und Bier in Gast⸗ und Schankwirtschaften dienen, müssen in Deutschland mit einem den Sollinhalt begrenzenden, durch Schnitt, Schliff, Brand oder Atzung angebrachten Strich (Füllstrich) und in der Nähe desselben mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Das Nähere hierüber enthält das Reichsgesetz vom 20. Juli 1881, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße. Die Flaschen sind gewöhnlich vom Eichzwange frei und deshalb nicht zugleich ein zuverlässiges Maß; hier und da aber müssen auch sie für den einheimischen Kleinverkehr geeicht werden, während wieder anderwärts ihre Eichung in das Belieben gestellt ist; in Deutschland unterliegen Flaschen, welche + Verabreichung von Wein, Obstwein, Most und ier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, sofern sie nicht fest verschlossen (versiegelt, verkapselt, fest verkorkt u. s. w.), sind, hinsichtlich der Markierung und Bezeichnung des Sollinhalts den Bestimmungen des vorbezeichneten Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881. Die Eichordnungen schreiben den Eichämtern und Eichmeistern in allen diesen Beziehungen das Nötige vor, bestimmen zugleich, um welchen Bruchteil das geeichte Maß oder Gewicht allenfalls zu klein oder zu groß sein darf, ohne vom Gebrauch ausgeschlossen zu werden (Toleranz, Remedium), und enthalten den Tarif der zu 6e M tenden Eichungsgebühren. Das amtliche Ableichen der Gold- und Silbermünzen i Sache der Münzstätten und wird Justieren (s. d.) genannt. Das Eichungswesen und das gesamte Maß⸗ und Gewichtswesen untersteht in Wahter Ländern eigenen Oberbehörden, so in Deutschland der kaiserl. „Normal-Eichungs-Kommissiono in Berlin, in Österreich und in Ungarn den Staats-Central-Eichungskommissionen in Wien und Budapest.