FeedEichhorn (Karl Friedr.)
AllerleiBrockhaus 1882

Eichhorn (Karl Friedr.), ausgezeichnet als Forscher im Gebiete der deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, der Sohn des vorigen, geb. 20. Nov. 1781 zu Jena, studierte 1797—1801 in Göttingen, wo er auch einige Jahre als Privatdocent Vorlesungen hielt. Von 1801 bis 1803 hielt er sich in Wetzlar, Regensburg und Wien auf, wurde 1804 Mitglied des Spruchkollegiums in Göttingen, 1805 ord. Professor der Rechte an der Universität zu Frankfurt a. O. und 1811 Professor der Rechte an der Universität zu Berlin. Im J. 1813 folgte er dem Rufe zu den Waffen, wurde Rittmeister und Escadronschef im 4. kurmärk. Landwehrregiment und erwarb sich das Eiserne Kreuz und den Wladimirorden. Nach seiner Rückkehr aus dem Felde 1814 lehrte er wieder in Berlin, bis er 1817 einem Rufe nach Göttingen folgte, wo er mit großem Beifall deutsches Recht, Kirchenrecht, Staatsrecht und deutsche Geschichte lehrte. Er wurde 1819 zum hannov. Hofrat ernannt; doch kränklichkeitshalber sah er sich genötigt, 1828 sein Amt niederzulegen und sich in das Privatleben auf seine Besitzung bei Tübingen zurückzuziehen. Im J. 1832 nach Schmalz Tode nahm er indes wieder einen Ruf als Professor nach Berlin an; gleichzeitig wurde er auch im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beschäftigt und in die Akademie der Wissenschaften aufgenommen. Seine Professur legte er schon nach zwei Jahren nieder. Im Staatsdienste aber wurde er hierauf unter Beibehaltung seines Charakters als Geh. Legationsratzum Geh. Obertribunalsrat, 1838 zum Mitglied des Staatsrats, 1842 zum Mitglied der Gesetzkommission, 1843 zum Geh. Oberjustizrat ernannt; 1838—41 und 1844—46 war er Spruchmann beim Deutschen Bundesschiedsgericht und 1843—44 Mitglied des Obercensurgerichts. Nachdem er letztere Stelle bereits 1. April 1844 freiwillig niedergelegt, nahm er 1847 seinen Abschied aus dem Staatsdienste und zog sich in das Privatleben zurück. Er starb zu Köln 4. U 1854. Die Geschichte Deutschlands in besonderer Beder vol auf Ausbildung der Staatsverfassung und der volkstümlichen Rechte und Gesetze war früh der Gegenstand seiner Forschungen, deren Ergebnis seine „Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte v (4 Bde., Gött. 1808—23; 5. Aufl. 1843—45) war. Mit diesem Werk, welches in der Gesamtauffassung der deutschen Rechtsentwickelung noch nicht übertroffen ist, wurde E. der Begründer der historischen Schule auf dem Gebiet des deutschen Rechts. Gemeinschaftlich mit Savigny und Göschen gab E. 1815—38, dann mit Rudorff von 1838 bis 1846 die Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschafto heraus. Außerdem sind noch zu erwähnen seine «Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts v (Gött. 1823; 5. Aufl. 1845) und die «Grundsätze des Kirchenrechts der kath. und evang. Religionspartei in Deutschlando (2 Bde., Gött. 1831—33). Auch von seinen kleinern Schriften sind die meisten von wissenschaftlicher Bedeutung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 804Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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