Aussteuer oder Ausstattung heißt im allgemeinen dasjenige, was die Töchter bei ihrer Ver-Die recht aus dem elterlichen Vermögen erhalten. ie rechtliche Beurteilung dieses Vermögens richtet sich nach dem Güterrechtssystem, welches für die betreffende Ehe gilt oder durch den Ehevertrag eingeführt ist. Nach deutschen Partikularrechten versteht man aber im besondern unter A. die von der Frau zu ihrem eigenen Bedarf oder zur olche des Hauswesens eingebrachten Gegenstände. Solche sind dann ein von dem Brautschatz und der Mitgift verschiedener Vermögensteil, über welchen gewöhnlich der Frau die ungo zusteht. (Vgl. auch Lebensversicherung.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 252Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei