FeedEinkindschaft
Recht & StaatBrockhaus 1882

Einkindschaft (unio prolium, Einsetzung zum rechten Vater, zur rechten Mutter) ist im deutschen Recht der Vertrag, durch welchen ein Ehegatte, der mit dem verstorbenen in Gütergemeinschaft gelebt hat, bei Schließung einer neuen Ehe die aus der frühern vorhandenen Kinder (Vorkinder) mit den in dieser Ehe zu zeugenden Nachkindern durch einen Vertrag mit dem neuen Chegatten rechtlich in der Art gleichstellt, daß jene auch die Stiefeltern beerben sollen. Bei ungleichen Vermögensverhältnissen wird den Vorkindern zuweilen ein besonderer Voraus, oder den Nachkindern ein Reservat ausbedungen, wonach ihnen ein Teil des betreffenden Vermögens vorbehalten wird. Ihre volle Wirksamkeit erlangt die Verabredung nur durch Bestätigung von seiten des zuständigen Gerichts.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 829Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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