Einigungsämter sind bleibende Ausschüsse, aus gewählten Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eines Gewerbes gebildet, zum Zweck der Vereinbarung und Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere des Lohns und der Arbeitszeit. Die E. unterscheiden sich von den Gewerbegerichten und den gewerblichen Schiedsgerichten (Conseils de Prud'hommes) wesentlich dadurch, daß die letztern nur Rechtsstreitigkeiten auf Grund bestehender Arbeitsverträge oder Usancen entscheiden, während die E. in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für die Zukunft gemeinsam feststellen und hierdurch Arbeitseinstellungen verhüten, und erst in zweiter Linie Streitigkeiten über die Anwendung der vereinbarten Bestimmungen beilegen oder entscheiden (wozu in der Regel ein engerer Ausschuß erwählt wird). Dem entsprechend sind die Entscheidungen der E. nur verbindlich für diejenigen Gewerbsgenossen, die sich freiwillig an den CE. beteiligen. Das erste Einigungsamt (Board of arbitration and conciliation) wurde 1860 in dem Beraul Strumpfwirkergewerk zu Nottingham auf Veranlassung des Fabrikanten Mundella gegründet, um die gerade dort seit Menschenaltern in heftigster Weise geführten Arbeitskämpfe zu beseitigen, indem die in gleicher Zahl gewählten Vertrauensmänner beider Teile in persönlicher Aussprache unter Erwägung aller thatsächlichen Verhältnisse sich über die angemessenen Lohnsätze verständigten. Da dieser Versuch vollständig gelang, so breiteten sich die E. über viele andere Gewerbe und Industriebezirke Englands aus. Daneben entstanden seit 1865 durch den Grafschaftsrichter Kettle in Wolverhampton zunächst im Baugewerbe zu gleichem Zwecke die Courts of arbitration (Schiedshöfe), welche sich durch die notwendige Beteiligung eines unparteiischen Obmanns und die gerichtliche Vollstreckbarkeit ihrer Beschlüsse unterscheiden. Letztere ist durch das Gesetz vom 6. Aug. 1872 noch bedeutend erleichtert worden, und das Kettlesche System scheint in England überwiegend zur Geltung zu kommen. Sowohl die E. als die Schiedshöfe haben sich überall da, wo sie einmal eingeführt, ausnahmlos behauptet und bewährt; Arbeitseinstellungen und Aussperrun—⸗ gen kommen nur in solchen Gewerben und Orten noch vor, wo E. bisher nicht begründet worden sind. In Deutschland wurden die E. nach Mundellas Muster seit 1870 hauptsächlich durch die Bemühunfh der Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereine eingeührt (wie denn die Gewerkvereine auch in England die Hauptstütze der E. und Schiedshöfe bilden); 1873 errichteten die Buchdrucker (Prinzipale und Gehülfen) ein Einigungsamt für ganz Deutschland als Rekursinstanz von den Schiedsämtern und als Tarifrevisionskommission. (S. Schiedsrichter.) Es fehlt jedoch in Deutschland noch an einem Normativgesetz zur Legalisierung der Einigungsbeschlüsse; mit Hilfe eines solchen könnten die E. vielfache Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verhüten oder überwinden und sich zu einer Art Gewerksparlamente entwickeln, die auch die Regelung und Förderung der gemeinfamen Berufsangelegenheiten, wie Lehrlingswesen, Fachschulen, Arbeitszeugnisse, in die Hand nehmen würden. Vgl. Kettle, «Strikes and arbitrations (Lond. (3. Aufl., Berl. 1872); L. Brentano, «Das Arbeitsverhältnis gemäß dem heutigen Rechte (Lpz. 1877).