FeedEinjährig-Freiwillige
Recht & StaatBrockhaus 1882

Einjährig-Freiwillige ist die Bezeichnung für eine ursprünglich nur in der preuß. Armee eingeführte, seit 1867 aber auf den Norddeutschen Bund und seit 1871 auf das ganze Deutsche Reich übertragene Institution. Dieselbe beruht auf §. 11 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. Nov. 1867, welcher lautet: Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, werden Hon nach einjähriger Dienstzeit im stehenden Heere (vom Tage des Diensteintritts an gerechnet) zur Reserve beurlaubt. Sie können nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizierstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.v Die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst wird nach §. 88 der deutschen Wehrordnung vom 28. Sept. 1875 durch Erteilung eines Berechtigungsscheins zuerkannt. Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung hat entweder durch Schulzeugnisse oder durch eine Prüfung zu geschehen. Nach S. 90 der Wehrordnung werden diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung ausstellen dürfen, durch den Reichskanzler anerkannt und klassifiziert. Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden: a) solche, bei denen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt (dies sind die Gymnasien und Realgymnasien, resp. Realschulen erster Ordnung); b) solche, bei welchem der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nötig ist (Progymnasien, Realschulen zweiter Ordnung u. dgl.); e) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird (Höhere Bürgerschulen, Industrie-, Handelsschulen u. dgl., auch höhere Privatlehranstalten); d) solche, für welche besondere Bedingungen festgesetzt sind (Gewerbeschulen, Privatlehranstalten u. dgl.). In §8. 91 und 92 sind die Bestimmungen über die Prüfung der nicht durch den Besitz derartiger Schulzeugnisse berechtigter junger Leute enthalten; die Prüfung geschieht durch eine Prüfungskommission. Indessen dürfen nach §. 89,6 junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einem andern dem Gemeinwesen zugute kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen, ferner kunstverständige oder mechan. Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit Hervorragendes leisten, sowie zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung entbunden werden; dieselben haben sich nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen. Nach §. 50 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 verlieren E., welche während ihrer Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, die Eigenschaft als E. und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. Nach §. 15, 4 der deutschen Wehrordnung können junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst erlangt oder welche das Steuermannsexamen abgelegt haben, ihrer Dienstpflicht in der Flotte durch Einjährig-Freiwilligen-Dienst genügen, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. Die Institution des Einjährig⸗-Freiwilligendienstes bildet eine durch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse gebotene Ergänzung der allgemeinen Wehrpflicht, durch welche jungen Leuten, die ein gewisses Maß höherer Schulbildung besitzen, eine Abkürzung der aktiven Dienstzeit im Frieden gewährleistet ist, welche Abkürzung ihrer weitern Fortbildung für den Staatsdienst, die auf akademischer Vorbildung beruhenden wissenschaftlichen Berufe und den Dienst der Kunst wesentlich zu statten kommt. Diese Institution entspricht der Forderung einer gerechten Ausgleichung der durch die Friedensdienstzeit der Bevölkerung auferlegten Belastung namentlich dort, wo, wie im Deutschen Reiche, die für die Erwerbung der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligendienst festgesetzte Bildungsstufe nicht allzu niedrig bemessen ist und deshalb ein erheblicher Teil der E. die Befähigung erlangt, späterhin als Offizier in der Reserve oder Landwehr verwendet zu werden. Die Institution hat sich in Preußen, wo dieselbe seit den Befreiungskriegen besteht, als wirksamer Hebel zur Hebung der Volksbildung erwiesen; sie veranlaßt viele junge Leute, die Schule länger und mit größerm Fleiße zu besuchen, als sonst geschehen würde. 4— In der Ssterreichisch-Ungarischen Monarchie ist der Einjährig-Freiwilligendienst 1868 (Gesetz vom 5. Dez.) fast ganz nach preuß. Muster alrsrder worden; unbemittelte junge Leute, welche sonst den Anforderungen entsprechen, können dort wie in Deutschland auf Staatskosten bekleidet und verpflegt werden. In Frankreich wurde die Institution 1872 (Gesetz vom 27. Juli) eingeführt, die Zulassung war jedoch an die vorgängige Einzahlung von 1500 Frs. unter gleichzeitiger Herabsetzung des geforderten Maßes der Schulbildung geknüpft und ist erst seit 1879 etwas erschwert worden; die franösischen E. sind deshalb nur ganz ausnahmsweise jür die spätere Verwendung als Reserve⸗ und Territorialoffiziere geeignet gewesen. Auch in Italien gibt es E.; die Zulassungsbedingungen sind dort zwar höher als in Frankreich, aber niedriger als in Deutschland und Ssterreich-Ungarn bemessen. In Rußland gibt es keine E.; doch besteht dort gesetzlich für Freiwillige, welche Schulbildung besitzen, je nach dem Maße dieser letztern eine beträchtliche Abkürzung der aktiven Dienstzeit. (Vgl. auch Freiwillige.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 828Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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