FeedEinzelhaft
Recht & StaatBrockhaus 1882

Einzelhaft, auch Isolierhaft genannt, bezeichnet diejenige Einrichtung der Freiheitsentziehung, in Gemaßheit welcher Gefangene in besonders für sie bestimmten Zellen, voneinander getrennt, verwahrt werden. E. ist anwendbar: 1) Auf Untersuchungsgefangene während des Laufs der strafprozessualischen Borunteriuchnag. Hier bietet dieselbe den Vorteil, daß das Ergebnis der richterlichen Ermittelungen gesichert, der Gefangene verhindert wird, mit seinen Mitschuldigen sich wegen der vor Gericht zu machenden Aussagen zu bereden, und eine den Angeklagten schonende Behandlung in jedem einzelnen Falle sich ermöglichen läßt. Die Kenner des Gefängniswesens sind darin einig, daß E. für Untersuchungsgefangene in hohem Maße empfehlenswert ist. Unter den neuesten in Deutschland aufgeführten Bauten verdient das im J. 1882 vollendete Gefängnis des hamburger Kriminalgerichts besondere Aufmerksamkeit. Auch die berliner Bauten sind beachtenswert. 2) Auf die Gemeinschaftsanstalten, in denen zwar der Grundsatz der Associationshaft zur Durchführung gelangt, einzelne Zellen dagegen zu dem Zwecke erforderlich sind, um E. nach dem Ermessen der Strafanstaltsverwaltung als Disciplinarmaßregel gegen wider-Etraftin gefährliche, der Hausordnung hinderliche träflinge für kürzere oder längere Zeit eintreten zu lassen. 3) Auß Strafanstalten in der Weise, daß E. als regelmäßiger Strafvollzugsmodus angenommen wird. Wo dies der Fall ist, sind die —— einen Gefangenen bestimmten Zellen in der eise eingerichtet, daß der Bestrafte nicht nur zur Nachtzeit (wie in sog. Schlafzellen), sondern auch bei Tage völlig isoliert bleibt und seine Zelle nur zum Zwecke der notwendigen Bewegung im Freien, des Gottesdienstes und des Schulunterrichts zu verlassen braucht, wobei durch sinnreiche Konstruktion dafür gesorgt ist, daß auch auf sog. Spazierhöfen, in den Gefängnis kirchen und in dem Schulraum die persönliche Begegnung vermieden, auch das wechselseitige Erkennen der Sobern d. durch sog. Schildmützen mit einem den obern Teil des Gesichts bis zur Nasenspitze bedeckenden Klappschirm verhindert wird. Gegen Ende des 18. Jahrh. zuerst in Pennsylvanien durch die Amerikaner angewendet, hat sich die E. zumal nach der Julirevolution unter der Fürsprache einer Reihe hervorragender Strafrechtslehrer, Arzte und Menschenfreunde in Europa verbreitet. Fast sämtliche europ. Kulturstaaten verfügen über Gefängnisse, in denen die Freiheitsstrafen ganz oder teilweise in Gestalt der E. vollstreckt werden. Vollkommen durchgeführt ist das System der E. indessen nur in Belgien, das für den Bau von Isoliergefängnissen große Geldsummen aufgewendet hat. Andere Staaten besitzen einzelne sog. Musteranstalten. Als solche wurden bisher bezeichnet: die Anstalten zu Pentonville (London), Mazas (in Paris), Kristiania in Norwegen, Bruchsal, Moabit bei Berlin und Nürnberg. Im einzelnen weisen diese Gefängnisbauten mancherlei Abweichungen auf, zumal die Trennung der Gefangenen nicht überall in ihrer strengen Konsequenz durchgeführt worden. Als Musterbau neuern Ursprungs, der für ganz Europa Vorbildlichkeit erlangte, gilt, trotz einzelner Mängel, die belg. Strafanstalt zu Löwen. Die Vorzüge und Nachteile der E. sind häufig übertrieben worden. Noch gegenwärtig schwanken die Urteile über den der E. als Strafvollziehungsmodus zukommenden Wert. (S. Gefängniswesen.) Im allgemeinen ist man jedoch von der in Deutschland durch Röder und Füßlin vertreten gewesenen n daß E. ganz unterscheidungslos, ohne Berücksichtigung zeitlicher Dauer, für sämtliche Arten der Freiheitsstrafe Anwendung finden müsse, allmählich zurückgekommen. Nicht alle Gefangenen können der E. unterworfen werden. Die Frage ist also heute diese: ob E. in dem Strafvollstreckungssystem der einzelnen Länder die Regel oder die Ausnahme zu bilden, und für welche Zeitdauer sie Anwendung zu finden habe. Die Entscheidung dieser Streitfrage ist um so schwieriger, als Anhänger und Gegner der E. vielfach von rein theoretischen Gesichtspunkten ausgehen, ohne die thatsächlich überall verschiedenen Verhältnisse und die Erfahrungen der Strafstatistik zu beachten. Widerlegt ist jedenfalls der Bormmi, daß in gut geleiteten Anstalten die E. in erschreckendem Maße das Vorkommen von Geisteskrankheiten oder Selbstmordfällen unter den Gefangenen verursache, oder daß die E. überall als grausame Strafart empfunden werde. Richtig it vielmehr nur, daß E. durchschnittlich intensiver wirkt als Gemeinschaftshaft, und die große Mehrzahl der Sträflinge E. als strengere Bestrafung ansieht, während andererseits nicht wenige unter den gebildeten Gefangenen darin eine entschiedene Erleichterung ihres Schicksals erkennen. Unleugbar begünstigt die E. die Aufrechterhaltung der äußern Disciplin, die sog. Individualisierung, in Gemäßheit welcher von rein mechanischer Gleichheit in der Behandlung der Gefangenen abgesehen werden kann, die Umstimmung der verbrecherischen Gesinnung zu Gunsten der später zu hoffenden Besserung. Die Verschlechterung der noch nicht völlig verderbten Gefangenen wird, wenn nicht verhindert, so doch jedenfalls erschwert, wenn durch Isolierung der unmittelbare tägliche Verkehr unter den Bestraften abgeschnitten ist. Gegen die E. wird dagegen mit gutem Grunde eingewendet, daß ihre allgemeine Durchführung, wo sie nicht unbedingt geboten erscheint, den Staat mit zu großen Geldopfern belastet (umal die Herstellungskosten einer einzigen Zelle zwischen 2000 und 3000 Mark zu schwanken pflegen), außerdem aber lange andauernde E. einen physischen und moralischen Erschlaffungszustand herbeiführe und die Widerstandskraft der Gefangenen gegen spätere Versuchung lähme, ohne übrigens für die Besse— — alter Gewohnheitsverbrecher und ergrauter Diebe Erhebliches leisten zu können. Diesen weitverbreiteten Bedenken hat das Deutsche Strafgesetzbuch insoweit Rechnung getragen, als E. wider den Willen des Verurteilten nicht über den Zeitraum von drei Jahren hinaus erstreckt werden darf. Im übrigen hat die Gesetzgebung des Deutschen Reichs, der es bisher nicht gelang, eine Strafvollziehungsordnung zu Stande zu bringen, noch nicht ihr letztes Wort gesprochen, woraus es sich erklärt, daß nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde beliebig Gemeinschaftshaft und E., obwohl beide nach dem Grade der Intensität verschieden sind, gleichwertig nebeneinander angewendet werden dürfen, und in einzelnen deutschen Staaten, wie in Baden, E. als Regel erscheint während sie in andern Ländern, wie Preußen, noch als Ausnahme in einer verhältnismäßig geringen Zahl von Strafanstalten gehandhabt wird. Sieht man von einzelnen Ländern, wie Belgien, ab, so ist die auf dem letzten Gefängniskongreß in London und Stockholm hervorgetretene Meinung der Sachverständigen im allgemeinen darin einig, daß E. bei allen kürzern Gefängnisstrafen weitaus den Vorzug verdiene vor der Gemeinschaftshaft und deshalb die Regel bilden sollte, der gegenüber nur aus besondern in der Person des Bestraften vorliegenden Gründen (Krankheit, jugendliches Alter, Selbstmordgefahr) Ausnahmen gestattet werden können, andererseits aber langjährige E. als schädlich oder entbehrlich erachtet werden müsse, daher bei Verurteilungen zu schweren und vieljährigen Strafen die CE. nur auf ein Anfangsstadium zu beschränken sei. Wo die Grenze zu ziehen ist zwischen dem Strafvollzugsmodus für kürzere Zeitfristen und demjenigen für längere Dauer der Freiheitsstrafen, wo also CE. aufhören sollte, um der Gemeinschaftshaft Platz zu machen, das wird sich in einer überall gültigen Formel oder in Kalenderfristen bestimmter Jahre und Monate nicht ausdrücken lassen. Die besondern Verhältnisse jedes einzelnen Staats, seine finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere und der gesellschaftliche Typus der Verbrecherwelt, ihr vorwiegend Der Koßseht licher oder industrieller, ländlicher oder großstädtischer Charakter, müssen von den Organen der Gesetzgebung sorgfältig erwogen werden. (über die Litteratur s. den Artikel Gefängniswesen.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 839Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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