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Recht & StaatBrockhaus 1882

Anrechnung der Untersuchungshaft. Gestützt auf Vorschriften des röm. Rechts, hat schon das gemeine deutsche Strafrecht eine Untersuchungshaft von ungewöhnlich langer Dauer, sofern sie vom Inquisiten nicht selbst verschuldet war, als strafmildernd angesehen. Doch entschloß sich erst die neueste Gesetzgebung dazu, die — iche Bedeutung der Untersuchungshaft, deren der Staat bei Verwaltung der Strafrechtspflege, wenn auch jetzt nur in engern Grenzen, nicht entbehren zu können vermeint, in umfassenderer Weise dahin anzuerkennen, daß dem erkennenden Richter die Befugnis eingeräumt wird, die erlittene Untersuchungshaft, mag sie von dem Angeklagten verschuldet oder nicht verschuldet sein, bei Fällung des Urteils auf die erkannte lder diter oder teilweise anzurechnen. Es wird in der seitens der an Wr Organe verhängten Freiheitsbeschränkung im Wege der Fiktion eine Verbüßung der später erkannten Strafhaft gesehen, weil jene im staatlichen Interesse erfolgende Freiheitsbeschränkung ein ähnliches, oft ein gleiches, ja selbst manchmal ein schwereres Leiden des dadurch Betroffenen mit sich führt, als schließlich richterlicherseits verhängt wird. Diese Ermächtigung des Richters, jene Haftzeit als Strafhaft anrechnen zu können,‚ ermöglicht es, daß derselbe in gerechter Weise den konkreten Umständen des einzelnen Falles Rechnung trägt, während einerseits eine Bestimmung, daß nur die nichtverschuldete Untersuchungshaft berücksichtigt werden dürfe, zu vielen Streitigkeiten Anlaß gibt, andererseits aber eine Verpflichtung des Richters, jedesmal bei Fällung eines Urteils die erlittene Untersuchungshaft einzurechnen sicher ungerechtfertigt erscheinen muß, mag sie au in neuerer Zeit von guten Strafgesetzbüchern, z. B. dem belgischen (1867), Art. 30, adoptiert worden sein. Das deutsche Strafgesetzbuch §. 60 gestattet dem Richter jene A., welche jedoch bei Todesstrafe, lebenslänglicher Freiheitsstrafe und Ehrenstrafen nicht durchführbar ist. Seitdem durch die deutsche Strafprozeßordnung nunmehr der Untersuchungshaft verhältnismäßig enge und feste Grenzen gezogen worden sind, wird die A. seltener als früher vom Richter als angemessen befunden werden, woneben übrigens nach §. 482 auf eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe die nach dem erstinstanzlichen Urteil erlittene Haft unverkürzt anzurechnen ist. Eine logische und praktisch unvermeidliche Konsequenz des obigen Grundsatzes des deutschen Strafrechts, welcher jetzt auch von dem holländischen Strafgesetzbuche von 1881, Art. 27, angenommen worden ist, wird ohne Zweifel die auf drei deutschen Juristentagen (1873, 1875, 1876) gründlich erörterte Entschädigungspflicht des Staates 8 enüber Freigesprochenen sein, wie diese in der Schweiz von einer Reihe neuerer Gesetze schon lange anerkannt ist. Vgl. Heinze, „Das Recht der Untersuchungshafto (Lpz. 1865); Zucker, Die Untersuchungshaft vom Standpunkte der österr. Strafprozeßgesetzgebungo (3 Bde., Prag 1873 79); Geyer, «Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafprozeßrechtso (Lpz. 1880).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 690Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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