Ehrenerklärung ist dem ältern deutschen Recht in der Form bekannt, daß jemand eidlich erklärt, die ehrverletzenden Worte in Aufregung, nicht vorsätzlich oder vorbedacht, gesprochen zu baben. Tritt in einem solchen Falle überhaupt eine Strafe ein, so muß sich jedenfalls der in seiner Ehre Angegriffene damit zufrieden geben, ohne daß ihm eine Buße gezahlt wird. In einem solchen Ehreneide lag zugleich ein Widerruf. Schloß früher die Erklärung, daß die angeblich injuriöse Außerung ohne die Absicht zu beleidigen erfolgt sei, die Verurteilung zu Widerruf und Abbitte aus, so verwendete doch die Praxis des 18. Jahrh. die E. in doppelter Form, teils als eine mit Klage zu die Wern Genugthuung, teils als eine freiwillige, die Verurteilung zum Widerruf ausschließende Erklärung. Die deutsche Gesetzgebung des 19. Jahrh. hat die verschiedenen Formen der Loniaten . huung fast ganz übergangen, ausgenommen z. B. die von Hannover. Dennoch haben sich dieselben in manchen Volksklassen ihr frisches Leben bewahrt und könnte es gerechtfertigt erscheinen, den Einwand des Beklagten, er habe sich aus Unbesonnenheit oder im Affekt der Beleidigung schuldig gemacht, als Milderungsgrund oder als Grund der Straflosigkeit anzuerkennen.