Arrest (im Civilprozeßverfahren) dient zur Sicherung für eine Gadfordeung; für einen andern vermögensrechtlichen, dinglichen oder persönlichen Anspruch insofern, als er in eine Interesseforderung, also Geldforderung übergehen kann. Er besteht in der Beschlagnahme von Sachen (Pfändung beweglicher Sachen) des Schuldners (dinglicher A.) oder einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (persönlicher A.). Er findet statt, Raiue ohne ihn die Realisierung des zu sichernden nspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und zwar der pers önliche nur dann, wenn der dingliche nicht ausreicht; als Arrestgrund (causa arresti) ist es immer anzusehen, wenn die wird auf schriftl im Ausland geschehen müßte. r wird, auf schriftliches oder zu Protokoll des Ge⸗ (Arr chreibers erklärtes Gesuch des Gläubigers rrestimpetranten), durch sofort vollstreckbaren richterlichen Arrestbefehl gegenden Schuldner (Arrestimpetraten) verhängt, wenn seine Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind; an Stelle der Glau femern Erne kann aber das Gericht auch eine nach seinem Ermessen zu bestimmende Sicherheitsleistung zulassen wegen alles Schadens, der dem Arrestgegner aus der unrechtmäßigen —9 hung des . erwachsen könnte, auch von einer solchen a dee Anode neben der Glaubhaftmachung die Anordnung des A. abhängig machen. Die Enlichewung über das Gesuch erfolgt entweder durch Endurteil, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung, oder, ohne solche, durch Beschluß, der vom Arrestgegner durch Widerspruch angefochten werden kann. Durch Hinterlegung einer im Arrestbefehl bestimmten Geldsumme wird die Vollziehung des A. gehemmt und der Gegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen A. zu verlangen; der A. kann ferner auf Antrag des Gegners aufgehoben werden 9290 eine anderweitige vom Gericht zu be-Deing e Sicherheit und dann, wenn eine Veränerung in den Arrestvoraussetzungen d. h. der zu eingetreten ist. Wenn die Hauptsache, d. h. der zu sichernde Anspruch, noch nicht anhängig ist, so muß auf Antrag des Gegners das Gericht dem Arrestsucher eine Frist zur Erhebung der Hauptklage bestimmen mit der Wirkung, daß, wenn innerhalb derselben die Hauptklage nicht erhoben wird, die Aufhebung des A. vom Gegner verlangt werden kann. (Vgl. Civilprozeßordnung §. 796—822; Ge⸗