Eisenbahnamt ist bei einigen Eisenbahnverwaltungen, wie der badischen und bayrischen, die Bezeichnung für ein Organ des Exekutivdienstes, welchem innerhalb des ihm zugewiesenen Bezirks die Leitung des Betriebes und die Überwachung der Dienstführung der zu diesen Bezirken gehörigen Stationen obliegt. In der Regel jedoch wird unter E. eine Behörde verstanden, welche das allgemeine staatliche Aufsichtsrecht über das gesamte Eisenbahnwesen eines Staates auszuüben hat. Eine solche Stelle ist für das Deutsche Reich das durch Gesetz vom 27. Juni 1873 geschaffene Reichseisenbahnamt, dessen Sitz in Berlin ist. Die Aufgabe desselben ist es, innerhalb der durch die Verfassung bestimmten Zuständigkeit des Reichs das Aufsichtsrecht über die E. wahrzunehmen, für die Ausführung der auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze zu sorgen und auf Abstellung der hervortretenden Mängel und Mißstände hinzuwirken. In Bezug auf die Privatbahnen stehen dem Reichseisenbahnamte zur Durchführung seiner Verfügungen dieselben Befugnisse zu, welche den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bundesstaaten beigelegt sind. Wird gegen eine vom Eisenbahnamte verfügte Maßregel Gegenvorstellung erhoben, so hat das durch Zuziehung von richterlichen Beamten zu verstärkende Reichseisenbahnamt über die Gegenvorstellung selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit zu befinden. Das Reichseisenbahnamt hat bereits eine Reihe wichtiger Anordnungen für die größere Einheitlichkeit des Betriebes der deutschen E. zur Durchführung gebracht, z. B. ein neues Betriebsreglement (s. Eisenbahnrecht) und eine neue Signalordnung (s. Eisenbahnsignale), die monatlichen Nachweisungen über den Verkehr und die Einnahmen, über die Zugverspätungen und die Eisenbahnunfälle, die Enquéte über die Gütertarife u. a. m. Seit 1880 stellt das Reichseisenbahnamt auch die Statistik für sämtliche deutsche Eisenbahnen mit Ausnahme Bayerns zusammen und veröffent⸗ )licht dieselben. Ahnliche staatliche Aufsichtsbehörden wie in Deutschland bestehen auch in andern Län⸗( dern. In England obliegt die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts neben dem Parlament, [ welches die Konzessionen erteilt, dem Handelsamte [! (Board of Trade). Es darf daselbst keine Eisenbahn ( dem öffentlichen Verkehr übergeben werden, bevor dieselbe nicht durch einen Ingenieur des Board of Trade in Bezug auf die Sicherheit des Betriebs untersucht und in Ordnung besunden worden ist. Die Beamten des Board of Trade haben ferner im allgemeinen darüber zu wachen, daß die zur Betriebssicherheit erforderlichen Maßregeln von den Eisenbahngesellschaften ergriffen und etwaige Mißstände abgestellt werden. ö In Frankreich wird die staatliche Eisenbahnaufsicht durch den Minister der öffentlichen Arbeiten ausgeübt. Nach der Neuorganisation vom 16. Okt. 1881 sind dem Minister zu diesem Zwecke beigeordnet: ein Conseil geénéral des ponts et chaussées Für Tracierung und Bau der Bahnen), ein Comité consultatif des chemins de fer (für alle Verkehrsfragen, insbesondere die Tarife) und ein Comité de Pexploitation technique (für alle mehr techn. Betriebsfragen). Dem Minister unterstellt sind die Aufsichtsbeamten für die großen Eisenbahnnetze, fr jedes derselben einer, also im ganzen sieben, teils Inspecteurs généraux des ponts et chaussées, teils Inspecteurs généraux des mines. Ihnen sind dann Chefs de service untergeordnet und zwar sowohl für die Beaufsichtigung des technischen als auch des kommerziellen Dienstes. Die Inspecteurs généraux haben die allgemeine Aufsicht zu führen über die f Unterhaltung der Gleise sowie der sonstigen Anlagen und der Ausrüstung der Bahnen, über die Bildung und Bewegung der Züge, den innern! Bahnhofsdienst, sowie alle sonstigen techn. Betriebsangelegenheiten; ferner über die Anwendung der Tarife, die Erhebung der Frachten und alle sonstigen Teile des kommerziellen Betriebs; ebenso über die Finanzverwaltung der Privatbahnen und der vom Staate und für Rechnung des Staats betriebenen Bahnen. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Aufsicht über die Eisenbahnen nicht Bundessache, sondern liegt den einzelnen Staaten ob. Die letztern haben zur Ausübung dieser Funktion vielfach besondere Kommissare bestellt, welche den betreffenden Landesvertretungen über die bei den Eisenbahnen wahrgenommenen Mißstände und die Mittel zu deren Abhilfe Bericht zu erstatten haben, wodurch indessen bei den dortigen Eisenbahnverhältnissen ein entsprechendes Resultat nicht erzielt wurde. Es hat deshalb die Landesvertretung des Staats Neuyork ein Gesetz erlassen, nach welchem vom 1. Jan. 1883 ab ein ständiges E. (Board of railroad commissioners) eingesetzt wird, welches die Aufsicht über die Eisenbahnen des Staats führen soll. Dieses E. besteht aus drei auf die Dauer von fünf Jahren vom Gouverneur mit Zustimmung des Senats ernannten Mitgliedern, welche jährlich je 8000 Doll. (34000 Mark) Gehalt beziehen sollen und welchen das erforderliche Unterpersonal beigegeben wird. Die Mitglieder dieser Kommission dürfen in keinerlei geschäftlichen Beziehungen mit den Eisenbahnen stehen. * Eisenbahnanleihen. Wenn bei einem Privateisenbahnunternehmen das ursprünglich veranschlagte und von den Aktionären eingezahlte Kapital zum Bau und zur Beschaffung des Betriebsmaterials nicht ausreicht, so muß entweder eine Ausgabe neuer Aktien stattsinden oder eine Anleihe gemacht werden. In letzterm Falle werden dem Publikum Obligationen verkauft, welche vor den Stammaktien einen Vorzug genießen und daher den Namen Prioritätsobligationen erhalten haben. Sie unterscheiden sich von den Aktien dadurch, daß sie keine schwankende Dividende, sondern einen festen Zins tragen und dieser Zins zuerst vom Ertrage abgezogen wird, ehe die Aktien Dividenden erhalten. Diesen Prioritätsobligationen dient zur Sicherung hypothekarische Verpfändung des Gesellschaftsvermögens. Statt der Zahlung fester Zinsen wird zuweilen für die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen an das Publikum die Form des Prämienanlehens gewählt. (S. unter Anleihen. Wenn der Staat Eisenbahnen baut, wird in der Regel das gesamte für die Anlage erforderliche Kapital durch Anleihen beschafft. Da der Staat als Sicherheit dem Gläubiger nicht nur die Rentabilität der von der betreffenden Anleihe zu bauenden Bahn, sondern die gesamte Steuerkraft des Landes bietet, so haben in Bezug auf die Kapitalbeschaffung die Staatsbahnen vor den Privatbahnen den Vorzug und verlieren denselben nur bei außerordentlicher Zerrüttung der Staatsfinanzen. Die Möglichkeit oder Leichtigkeit, eine Eisenbahnanleihe aufzunehmen, hängt, wie bei allen Anleihen, zunächst von der jeweiligen Lage des Geldmarktes ab, sodann vom Kredit des Schuldners. Wird das durch die E. beschaffte Geld in wirklich zweckmäßiger Weise in Eisenbahnbauten angelegt, so belastet die dadurch hervorgerufene Vermehrung der öffentlichen Schuld die Steuerzahler nicht, da das in den Eisenbahnen angelegte Kapital sich selbst verzinst und die Eisenbahnen selbst eine er wutschaftt sich immer steigernde Hebung aller wirtschaftlichen Verhältnisse hervorrufen.