Centralverwaltung bildet den Gegensatz zur Lokalverwaltung. Die Führung der staatlichen Geschäfte muß lokalisiert, d. h. Amtern mit räumlich begrenztem Wirkungskreise übertragen werden. Es ergibt sich dies teils aus der Natur dieser Geschäfte mit Notwendigkeit, teils ist es durch Rücksichten der Zweckmäßigkeit geboten. Diese Geschäftsverteilung und Lokalisierung der Verwaltung, die man wohl auch mit dem vieldeutigen Ausdruck Decentralisation bezeichnet, darf aber nicht die Einheit und Gleichmäßigkeit der Verwaltung stören oder aufheben, sondern es muß für Einrichtungen Sorge getragen werden, um in der Vielheit der Verwaltungsämter die Einheit der Grundsätze und des Verfahrens zu sichern. Dies geschieht zunächst durch S affung einer Centralbehörde, welche als oberste Instanz die Mittel- und Unterbehörden mit Anweisungen versieht und über Beschwerden gegen die mißt, sind unter K aufzusuchen. ihr untergebenen Behörden entscheidet. Sodann besteht unter den Geschäften eines und desselben Verwaltungszweigs insofern ein wichtiger Unterschied, als ni alle Angelegenheiten die Verteilung an Lokalbehörden erfordern, sondern viele Geschäfte zweckmäßiger an einer einheitlichen Stelle vorgenommen werden. So kann z. B. bei der Post⸗ und Telegraphenverwaltung zwar der Expeditionsdienst und der gesamte Berkehr mit dem Publikum seiner Natur nach gar nicht anders als von den lokalen Amtern versehen werden, dagegen die Erörterung technischer Fragen, die Veranstaltun wissenschaftlicher Experimente, allgemeine statist. Feststellungen, die Regelung internationaler Beziehungen und viele andere Geschäfte werden von einer Behörde für den anzen cher W. der Verwaltung vorzunehmen sein. Iu ähnlicher Weise gibt es bei der Eisenbahnverwaltung eine Masse von Geschäften, die nur in lokaler Verteilung vorgenommen werden können, und andere, wie z. B. die Feststellung der Tarife, Fahrpläne, Betriebseinrichtungen u. dgl., die von einer 6196 ault r aus erledigt werden müssen. Dasselbe gilt von den meisten andern Verwaltungen. Hiernach besteht neben der Unterordnung der Lokalbehörden unter eine Eraichen als oberste Instanz eine Einteilung der amtlichen Geschäfte eines Ressorts in Angelegenheiten der C. und in solche der örtlichen Verwaltung. Außerlich ist es gewöhnlich eine und dieselbe Behörde, welche beide Funktionen der C. zugleich zu erfüllen hat, der Sache nach sind aber regelmäßig verschiedene Abteilungen derselben oder wenigstens verschiedene Dezernenten für die Erledigung dieser an sich so Lerschicdengrtigen Geschäfte bestimmt. Endlich bedarf es auch unter den Ressorts selbst einer Ausgleichung und Regulierung, damit nicht die Interessen eines Verwaltungszweigs auf Kosten anderer, ebenfalls berechtigter Interessen des Staates einseitig gefördert werden, und um Verschiedenheiten der Rechtsauffassung oder andere Kollisionen unter den Ressortchefs auszugleichen. In diesem Sinne kann man die C. des Staates der Ressortverwaltung gegenüberstellen; es handelt sich hierbei aber nicht um eine wirkliche Führung von Verwaltungsgeschäften, sondern immer nur um die Aufstellung oberster Verwaltungsgrundsätze. Das Organ hierfür ist entweder das«Staatsministeriumo, d. h. die zu einem Kollegium vereinigte Gesamtheit der Ressortchefs, oder ein den letztern übergeordneter eleitendero oder Premierv-Minister, Staats- oder Reichskanzler u. dgl.