Embargo (span.) ist das an ein, mehrere oder alle in Sen Hafen liegende Schiffe gerichtete staatliche Verbot, den Hafen zu verlassen. Es ist ein staatliches, kein gerichtliches Verbot und unterscheidet sich dadurch vom Arrest; kompetent zur Auferlegung des E. ist nur die höchste staatliche Behörde. Der Zweck des E. kann sehr verschiedenartig sein: so z. B. um ein wirtschaftliches Aussuhrverbot wirksam zu unterstützen, oder um sich die Schiffe zu staatlichen Transportzwecken zu sichern. Auch kann E. auf ein Schiff gelegt werden, von dem mit Grund befürchtet wird, daß es im Interesfe eines fremden Staats, der mit einem andern fremden Staate im Kriege begriffen ist, erbaut oder ausgerüstet worden sei (so bei den Schiffen Diogenes und Socrates, die seitens der preuß. Regierung im kieler Hafen mit Beschlag belegt wurden). Gegen die Schiffe eines fremden Staats wurde früher häufig der E. angewandt, wenn ein Krieg mit diesem Staate in Aussicht stand; der E. hatte in einem solchen Falle den Charakter einer antizipierten Konfiskation. Dieser internationale oder völkerrechtliche C. ist z. B. im Deutsch-Dänischen Kriege von 1864 seitens Dänemarks angewendet worden; seine völkerrechtliche Zulässigkeit wird jetzt von den meisten Schriftstellern bestritten.