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Recht & StaatBrockhaus 1882

Entschälen, in der Seidenfabrikation das Ver10.S zur Entfernung des die Faser umhüllenden sog. Seidenleims, auch Degommieren (s. d.) genannt. Deuncher 9rch ist die allgemeine Bezeichnun der Deutschen Reichsprozeßordnungen (der Civil- und Strafprozeßordnung) für alle normativen richterlichen Außerungen. Die CE. teilen sich in Urteile einerseits und in Beschlüsse und Verfügungen andererseits; Verfügungen bezeichnet in der Regel Anordnungen des Vorsitzenden eines Richterkollegiums (oder eines beauftragten oder ersuchten Richters), prozeßleitenden Inhalts; die Beschlüsse sind zum Teil prozeßleitend, zum Teil im eigentlichen Sinne entscheidend. Die in Urteilen enthaltenen E. sind für das erkennende Gericht unwiderruflich, die andern E. sind widerruflich (eine Ausnahme bedingt die sofortige Beschwerde, s. Beschwerde). Durch die Rechtsmittel der Berufung und der Revision anfechtbar sind nur Endurteile (und im Civilprozeß ihnen gleichgestellte Zwischenurteile); die andern E. sind teils nicht selbständig anfechtbar (sondern nur mittelbar durch Anfechtung des auf ihnen beruhenden Endurteils), teils überhaupt unanfechtbar, teils durch Beschwerde anfechtbar. Rechtskraft (im formellen Sinne) kommt den unabänderlichen E. zu, insofern sie nicht durch Rechtsmittel angefochten werden können. (S. Rechtskraft.) Für Urteile gelten besondere Formvorschriften, welche für andere C. nicht gelten. Das Prinzip der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit fordert, daß E. nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der ihnen zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Bezüglich der Mitteilung der C. gilt im Civilprozeß: Urteile und auf Grund mündlicher Verhandlung ergehende Gerichtsbeschlüsse müssen verkündet werden. Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten Richters sind von Amts wegen zuzustellen. Im übrigen erfolgt die Zustellung der C. durch Parteibetrieb. m Strafprozeß ergehen die E. im Laufe einer Hauptverhandlung nach Anhörung der Beteiligten, außerhalb einer Hauptverhandlung auf (schriftliche oder mündliche) Erklärung der Staatsanwaltschaft. Bekannt gemacht werden die E. durch Verkündung, wenn sie in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, sonst durch Zustellung; der nicht auf freiem Fuße Befindliche kann die Vorlesung des zugestellten Schriftstücks verlangen. (S. Urteil, Verkündung, Zustellung.) Vgl. insbesondere Civilprozeßordnung, §8. 272—294; Strafprozeßordnung, 8§. 33—41.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 201Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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