Litiskontestation, Streitbefestigung, ist im Civilprozeß die Erklärung der Parteien, über den geltend gemachten Anspruch streiten zu wollen, die Sache der Entscheidung des Prozeßgerichts zu unterbreiten. Ohne sie war in frühern Rechten eine Sachverhandlung und Sachentscheidung nicht möglich, mußte auf den Beklagten, welcher sie nicht freiwillig vollzog, nicht freiwillig auf die Klage sich einließ, durch indirekte Zwangsmittel eingewirkt werden. Diese Bedeutung hat die L. im heutigen, wie schon im vormaligen gemeinen Prozeßrecht nicht mehr, wo Sachurteil (Versäumnisurteil, Kontumazialurteil) möglich ist, auch wenn der Beklagte sich über den geltend gemachten Anspruch gar nicht erklärt. (S. Versäumnis, Versäumnisurteil.) Immerhin hat auch im heutigen Prozeß die (Einlassung o des Beklagten, seine mündliche Verhandlung zur Hauptsache wichtige prozessuale Wirkungen: die Klage kann nach derselben nur noch mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden; der Beklagte verliert infolge derselben seine verzichtbaren prozeßhindernden Einreden (s. d.), er ewinnt das Recht, eine Widerklage zu erheben. (Ogl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, 8. 243,247.) Die civilrechtlichen Wirkungen, welche sich früher mit der L. verbanden, sind jetzt von der Reichscivilprozeßordnung an die Klagerhebung angeknüpft. (S. Rechtshängigkeit.) Die Bezeichnung L. stammt aus dem ältesten röm. Civilprozeß, dem Legisaktionenprozeß, wo zum Abschluß der Verhandlung «in jurev, durch welche vor dem Magistrat der Gegenstand des Rechtsstreites festgestellt wurde, die Parteien Zeugen (testes) aufriefen, welche den Inhalt derselben beurkunden sollten.