Berufung (früher Appellation genannt) ist sowohl civi antiihe glelt wie strafprozessualisch dasjenige ordentliche Rechtsmittel (s. d.), durch wel⸗ — jemand eine Entscheidung des Unterrichters der rüfung und Beurteilung einer höhern Instanz unterstellt. Sie ist hervorgegangen aus der appellatio der röm. Kaiserzeit. I) Civilprozessualisch findet die B. nach der Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung statt gegen Endurteile (welchen gewisse Zwischenurteile gleichgestellt sind), aber nur erster Instanz, nicht, wie die frühere gemeinrechtliche Oberappellation, auch Gaan Urteile der Berufungsinstanz, insofern sie eine enachteiligung (Beschwerde, gravamen) für die Partei enthalten. (Eine bestimmte Höhe des Berufungsinteresses, summa appellabilis, wird nicht wie in frühern Rechten erfordert.) Versäumnisurteile jedoch können von dem Säumigen nicht mit der B. angefochten werden, außer, wenn der Einspruch dagegen unstatthaft ist, wegen irrtümlicher Annahnte der Versäumnis. Die B. hat 1) Suspensiv-Effekt, d. h. sie hemmt (suspendiert) die Wirksamkeit (Rechtskraft, Vollstreckbarkeit, insofern das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt ist) des Urteils; 2) Devolutiv-Effekt, d. h. sie bringt (devolviert) den Rechtsstreit vom Gericht erster Instanz (zudex a quo) an das nächst höhere Gericht, Berufungsgericht (judex ad quem), also vom Amtsgericht an das Landgericht, vom Landgericht an das Oberlandesgericht. Sie bezweckt nicht bloß Nachprüfung des angefochtenen Urteils (sententia a qua), d. h. Prüfung, ob auf Grund des vorliegenden Materials richtig geurteilt sei, sondern auf Erneuerung der mündlichen Verhandlung. In den durch die Berufungsanträge bestimmten Grenzen, d. h. insoweit das Urteil angefochten und seine Abänderung beantragt ist, wird der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht von neuem verhandelt; und auch in erster Instanz nicht geltend gemachte Angriffs- und Verteidigungsmittel, neue Thatsachen wie neue Beweismittel Nova, können von den Parteien in der Berufungsinstanz vorgebracht, unterbliebene oder verweigerte Erklärungen (über Thatsachen, Urkunden, Eideszuschiebungen) nachgeholt werden (verschleppendes neues Vorbringen kann das Gericht nachträglicher Verhandlung vorbehalten, und einstweilen ohne Rücksicht auf dasselbe ein vollstreckbares Urteil erlassen). Durchaus unzulässig dagegen sind neue Ansprüche, es sei denn zum Zweck unverschuldet versäumter Kompensation. Andererseits ist aber der Prozeßstoff erster Instanz Prozeßstoff auch der Berufungsinstanz (er ist von den Parteien, soweit erheblich, vorzutragen, nötigenfalls Berichtigung oder Vervollständigung des Vortrags durch den Vorsitzenden zu veranlassen). Daher behalten auch das in erster Instanz abgelegte Geständnis, die in erster Instanz erfolgte Annahme, Zurückschiebung, Leistung, Verweigerung, Erlassung eines Eides (vorausgesetzt, daß seine Anordnung vom Berufungsgericht für gerechtfertigt erachtet wird) ihre Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz; daher auch die in der Civilprozeßordnung §., 504 abweichend von dem erstinstanzlichen Verfahren bestimmte Versäumnisfolge. Wenn das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufhebt, so hat es Tsoweit a anderes an seine Stelle zu setzen; nur so weit aber darf das unterrichterliche Urteil abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. An die erste Instanz zurückverweisen zum Zweck weiterer Verhandlung muß das Berufungsgericht die Sache nur aus den in der Civilprozeßordnung §. 500 aufgeführten Gründen, und kann dies, wenn es wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens Urteil und Verfahren (soweit es von dem Mangel betroffen) aufhebt. Eingelegt wird die Berufung durch Zustellung eines Schriftsatzes seitens desBerufungsklägers (Appellanten) an den Berufungsbeklagten (Appellaten); notwendig muß die Berufun 8f Hrift enthalten die Bezeichnung des andes Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Berufung, soll aber auch (als avorbereitender Schriftsatzo) das zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung en. Die Fri (Civilprozeßordnung F. 480) enthalten. Die Frist für die Einlegung (Berufungsfrist) ist Notfrist, und beträgt einen Monat, von Zustellung des Urteils gerechnet (Civilprozeßordnung §8. 477, 478). Auch nach Ablauf der Berufungsfrist und ungeachtet seines Verzichts auf die B. bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung kann sich aber der Berufungsbeklagte der B. anschließen (Adhäsion), die Abänderung des Urteils zu seinen Gunsten beantragen; Anschließung innerhalb der Berufungsfrist (Prinzipaladhäsion) gilt selbständiger Einlegung gleich; die accessorische wird hinfallig, wenn die B. zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. — Als aunzulässigo verworfen wird die B., wenn es an einem ihrer Erfordernisse mangelt; ob diese vorhanden, hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen. Die B. ist behandelt in der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, Buch 3 (Rechtsmittel), Abschn. I, S§. 472—-506. II) Strafprozessualisch ist die B. das gegen noch nicht rechtskräftige Endurteile erster Instanz zulässige Rechtsmittel, durch welches dieselben in thatsächlicher und rechtlicher 2.Stunfor angefochten werden können. Die Deutsche Strafprozeßordnung gestattet dieses Rechtsmittel (§§. 354fg.) nur gegen Urteile der Schöffengerichte beziehungsweise Urteile der Amtsrichter ohne Zuziehung der Schöffen (§. 211, Abs. 2) und die österr. Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 in den §§. 283, 345 nur gegen Endurteile der Gerichtshöfe erster Instanz und der Schwurgerichte hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche. Es ist dies eine Konzession denen gegenüber, welche in einem auf dem Prinzip der Mündlichkeit (Unmittelbarkeit) beruhenden Strafverfahren welches auch keine bestimmte Beweistheorie mehr kennt, die B. entweder für sinnlos oder als des Charakters eines Rechtsmittels entbehrend erachten. Denn während der erste Richter auf Grund sorgfältiger angtdehiich Verhandlung geurteilt hat, kann der zweite Richter dies nur auf Grund der Akten, oder aber er urteilt, falls in der zweiten Instanz die Beweisaufnahme ganz oder teilweise wiederholt wird, über etwas anderes, als der erste Richter, zumal vielleicht inzwischen Zeugen verstorben sind oder sich nicht mehr so genau, wie früher, auf die Einzelheiten des Falls besinnen können, abwesend sind u. s. w. Doch wird in neuester Zeit (z. B. auf dem Deutschen Anwaltstage von 1881) für Ausdehnung der B. auch gegen Urteile der Landgerichte die Stimme erhoben. Die rechtzeitige Einlegung (binnen einer Woche zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich bei dem Gericht 0 5 bewirkt, daß das Urteil, soweit es angefochten ist, nicht rechtskräftig wird. Die Anfechtungsgründe sind, wegen Beschränkung anderer Rechtsmittel, sehr umfangreich und verichiedenartig. ie Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel zur Unterstützung wie zur Widerlegung der B. ist unbeschränkt. Eine Rechtfertigung der B. ist nicht erforderlich; sie kann aber binnen einer Woche nach Ablauf der Einlegungsfrist gerechtfertigt werden. Sind nicht bestimmte Beschwerdepunkte angegeben, so gilt der ganze dur halt des Urteils als angefochten (§. 359). Der Amtsrichter kann durch Beschluß die B., wenn sie der Besc eingelegt scheint, zurückweisen, wogegen der eschwerdeführer binnen einer Rische na 908 tellung des Beschlusses auf die Entscheidung des erufungsgerichts antragen kann, was jedoch die gerihtdie nicht hemmt. Weist das Berufungsgericht die B. nicht durch Beschluß zurück, so ist dieselbe durch Urteil zu erledigen. Sie wird verworfen, wenn weder der Beschwerdeführer, noch der Angeklagte erscheinen. Die in erster Denwe vernommenen Zeugen müssen wieder geladen werden, soweit nicht diese wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Die Verlesung von Protokollen über Aussagen von Zeuen und Sachverständigen in erster Justanz ist ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht zulässig, wenn wiederholte Vorladung erfolgt oder rechtzeitig beantragt ist (§. 366). Die für begründet erachtete B. bewirkt, daß das angefochtene Urteil ganz oder teilweise durch ein neues zu ersetzen ist. Dieses wird vom Berufungsgericht oder aber von dem untern Gerichte erlassen. Ist die B. nur vom Angeklagten eingelegt, soll (S. 372) das Urteil nicht zum Nachteile desselben abgeändert werden dürfen (Verbot der reformatio in pejus), was auch gemeinrechtlich Rechtens war. Litteratur: Schwarze, «Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahrend (Wien 1862); derselbe in von Holtzendorffs Handbuch des Deutschen Strafprozeßrechteso (Bd. 2, Berl. 1879); von Kries, „Die Rechtsmittel des Civilprozesses und des Strafprozesseso (Bresl. 1880); Geyer, Lehrbuch des gemeinen Deutschen Strafprozeßrechtsy (Lpz. 1880). uen Teiusttel Mittel (Sedativa) sind diejenigen Heilmittel, welche krankhafte Erregungszustände des Nervensystems herabstimmen oder ganz beseitigen. Man nennt diese Mittel auch besänftideld kalmierende, lindernde. Die Mittel wirken ald vorzugsweise auf die Gefühlsnerven als schmerzstillende (Anodyna) oder empfindungslähmende (Anästhetische Mitteh, bald auf die Bewegungsnerven als krampfstillende (Antispasmodica), bald auf das Gehirn als schlafmachende (Hypnotica) und betäubende (Narcotica) oder berauschende (Inebriantia). Es gehören hierher teils chemisch und physikalisch, teils en uuhn wirkende Mittel. Zu den chemisch wirkenden zählt man eine roße Anzahl narkotischer Arzneien 5 Mowy Belladonna, Bilsenkraut, Opium und Morphium), dann die ätherartigen oder anästhetischen Mittel (Schwefeläther und Chloroform, vor allem aber Chloralhydrat und Krotonchlorah), die spirituösen (berauschenden) Mittel einzelne alkalische Mittel (Bromkali), gewisse ät erisch-ölige Substanzen (Kamille, Baldrian; Asa Wei la, Moschus). Als phydurch wirkende dienen teils die Kälte, insofern durch sie die entzündliche Spannung der Gewebe und die hierdurch bedingten Schmerzen vermindert werden, teils die Wärme in der Form feuchtwarmer Umschläge, welche einen re ern Blutumlauf und eine wirksame reflektorische A leitung zur Folge haben. Von den mannigfachen psychischen Beruhigungsmitteln sind zu nennen die methodische Entziehung des Lichts, die Anwendung geistiger und geselliger Unterhaltung, die zerstreuende Beschäftigung mit Arbeit zur Beruhigung eines krankhaft aufgeregten Gemüts (vgl. Kant, „Von der Macht des Gemüts, durch den bloßen Vorsatz feiner krankhaften 75—m Meister zu werden. Mit Anmerkungen von Hufelando, 895• 20. Aufl. 1881), endlich der sog. Hypnotismus, d. h. ein haltendes Firi Zustand, in welchen man durch anhaltendes Fixieren eines vor die Augen gehaltenen linsbesondere glänzenden) Gegenstandes versetzt wird.