FeedBeschwerde
Recht & StaatBrockhaus 1882

Beschwerde (civilprozessualisch) ist nach der Deutschen Civilprozeßordnung das Rechtsmittel (s. d.), durch welches die Aufhebung oder Abänderung einer der Berufung und Revision nicht unterliegenden gerichtlichen Entscheidung bezweckt wird; sie kann sich also nicht gegen Endurteile richten; sie findet statt gegen solche Entscheidungen, welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch ohne obligatorische mündliche Verhandlung zurückweisen, und in den durch das Gesetz besonders bezeichneten Fällen. Sie rügt nicht notwendig einen Fehler des Gerichts, sie kann sich auch auf neue Thatsachen und Beweismittel stützen. Es entscheidet darüber das im Instanzenzuge zunächst hohere Gericht; gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann, wenn ein neuer selbständiger Beschwerdegrund darin enthalten ist, weitere B. eingelegt werden. Erachtet das Untergericht die B. für begrundet, so hat es jedoch selbst derselben abzuhelfen. (Insofern vertritt die B. die frühere gemeinrechtliche Remonstrationo.) Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird der Regel nach durch die B. an sich nicht gehemmt, kann aber durch Anordnung des Untergerichts wie des Beschwerdegerichts ausgesetzt werden. Die Einlegungeo der B. geschieht durch Schriftsatz, in bestimmten Fällen durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers, beim Untergericht, in dringenden Fällen beim Beschwerdegericht; die Entscheidung bedarf nicht vorgängiger Von der einfachen unterscheidet sich die für bestimmte Fälle gegebene sofortige Beschwerde dadurch, daß sie an eine vierzehntägige Notfrist, die einfache dagegen an eine Frist überhaupt nicht gebunden ist, auch in nicht dringenden Fällen beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann, und das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zur eigenen Abänderung derselben nicht befugt ist. Vgl. «Civilprozeßordnung für das Deutsche Reichv, Buch 3, Abschn. 3. — In anderm Sinne bezeichnet B. (gravamen) den für eine Partei in einer erichtlichen Entscheidung enthaltenen Nachteil, dessen eseitigung sie durch ein Rechtsmittel erstrebt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 890Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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