FeedEndurteil
Recht & StaatBrockhaus 1882

Endurteil (im Civilprozeß, im Gegensatz zu Zwischenurteil (s. d.], sententia definitiva) heißt das den Prozeß beendigende Urteil. Es ist entweder Entscheidung über den Streitgegenstand (Küber die Hauptsachen, ain der Sache selbsty) oder bloße Erledigung des Streitverhältnisses, indem es, wegen an abweist. Das E. über die Streitsache Hüu s. Feststellungsklage). Sowohl bweisung wie Verurteilung ruhen auf einer Feststellung (der Nichtexistenz, der Existenz) des geltend .——. Anspruchs. Die Feststellung des An-Imemm Rechts die Festiellung seiner Nichtexistenz entweder bloß Feststellung der Nichteristenz des An oder des ihn erzeugenden Rechts sein. (Besonders gilt dies für das Urteil in summario, s. Summarische Prozesse.) Die Verurteilung ist vollstreckbar (. Zwangsvollstrekkung), die Feststellung eines rechtskräftigen Urteils ist unanfechtbar. (S. Rechtskraft.) C. ergeht, sobald die Sache — Entscheidung reif ist. Auch auf Grund eines Anerkenntnisses wie eines Verzichts lann E. beantragt werden. Eine Art des C. ist das Teilurteil (s. d.). Die allgemeinen Sätze über Urteil s. unter Urteil. Vgl. auch Entscheidungen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 127Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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