Epigamie, bei den alten Griechen das Recht, eine gültige Ehe mit allen gesetzlichen Folgen einzugehen. Dieses Recht besaßen nur die Bürger desselben Staates, den Angehörigen fremder Staaten wurde es nur durch besondere gesetzliche Verfügung (Beschluß der Volksversammlung) zuteil. In Athen waren selbst die Metöken davon ausgeschlossen. Der E. entspricht bei den Römern das Connubium.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 222Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei