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Recht & StaatBrockhaus 1882

Morganatische Ehe (matrimonium ad morganaticam, d. h. Morgengabsehe oder ad legem Salicam), auch Ehe zur linken Hand, hieß ursprünglich eine mit der Bestimmung abgeschlossene Ehe, daß ihre Wirkungen für Frau und Kind sich nicht auf die gesamte bürgerliche Stellung des Mannes und sein ganzes Vermögen, sondern nur auf einen von demselden als Morgengabe (s. d.) bestimmten Wert beziehen sollen. Unebenbürtigkeit des andern Teils konnte die Veranlassung sein, doch kamen auch morganatische Ehen unter Cbenbürtigen vor, um namentlich durch zweite Verheiratungen die Kinder der ersten Ehe nicht allzu sehr zu benachteiligen und eine zu große Zersplitterung des Familienguts zu hindern. Jetzt sind derartige Ehen standesungleiche, wo die nicht ebenbürtige Frau von den Standesvorrechten des Mannes und der vollen Erbfolge völlig ausgeschlossen ist und auch die Kinder hierin der linken oder ärgern Hand folgen, d. h. nur die Rechte des niedriger stehenden Teils erlangen. Hochgestellte Frauen können ebenfalls mit nicht ebenbürtigen Männern eine solche Ehe eingehen. Sie ist nach gemeinem Rechte nur den regierenden Häusern und dem hohen Adel, nach Preußischem Landrecht auch dem niedern Adel und königl. Räten gestattet. (S. Ebenbürtigkeit.) Durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875 ist die morgangtische Ehe nicht aufgehoben. Vgl. Zöpfl, cüber Mißheiraten in den deutschen regierenden Fürstenhäusern» (Stuttg. 1853) und „Geschichte morganat. und legitimierter Fürsten- und Grafen-Ehen in Deutschlande (Halle 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 868Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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