Ehebruch (adulterium) nennt man die Verletzung der ehelichen Treue durch Geschlechtsumgang mit andern Personen. Rohe Völker legen zum Teil gar keinen Wert auf die eheliche Treue und bieten ihre Frauen Fremden oft selbst an. Erwacht aber einmal das Gefühl der Familienrechte, so wird der ausschließliche Besitz des Weibes zur Chrensache; die Frauen werden bewacht, eingeschlossen und die Untreue mit den härtesten Strafen eahndet. Wo die Vielweiberei erlaubt ist, hat der Mann allein ein Recht auf die Treue der Frau, und noch im alten Rom galt nur der unkeusche Umgang der verheirateten Frau mit einem andern für C., gleichviel, ob dieser selbst verheiratet war oder nicht. Der Mann, welcher seine Frau, und der Vater, welcher seine Tochter im E. traf, konnte sie nebst ihrem Mitschuldigen ungestraft umbringen. Ein Gesetz des Kaisers Augustus strafte beide Verbrecher mit Verbannun und Verlust eines Teils ihres Vermögens. Nach Justinianeischem Rechte ist der Ehebrecher mit dem Schwerte vom Leben zum Tode zu bringen, die Ehebrecherin körperlich zu züchtigen und in ein Kloster zu sperren. Bei den Deutschen war die Bestrafung des E. in der alten Zeit Familiensache, im Mittelalter findet sich aber die Strafe des Schwerts. Die röm. Strafgesetze für den E. blieben in Frankreich bis zur Revolution gemeines Recht; in Deutschland wurden sie in die Reichsgesetzgebung aufgenommen, aber durch die Praxis bvielfach gemildert. Die christl. Kirche hat den Begriff des E. auch auf die eheliche Untreue des Mannes übergetragen und dieselbe gleich strafbar geachtet. Daraus ergeben sich die Begriffe von doppeltem E., wo beide Schuldige, und von einfachem, wo nur [der eine Teil verheiratet ist. Von jenen strengen Strafen ging man in neuerer Zeit nach und nach ab, und zwar zuerst in England, wo nur kirchliche Bußen eintraten, die aber nachher auch abgekommen sind, sodaß dem beleidigten Ehemanne bloß eine Heht. In; e gegen den Verführer seiner Frau zusteht. In Frankreich wurde der untreue ann der Regel nicht zur Strafe gezogen, was in die neuere Gesetzgebung übergegangen ist. Die ehebrecherische Frau kann hier auf Verlangen des Mannes mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei IJahren und ihr Mitschuldiger zu gleichem Gefängnisse und einer Geldstrafe von 100— 2000 Frs. bestraft werden, der untreue Ehemann aber nur dann mit der vorgenannten Geldbuße auf maebm der Frau, wenn er in der bat. 4 Wohnung selbst eine Konkubine unterhalten hat. Die neuern deutschen Strafgesetzbücher und so auch das Deutsche Reichs-Strafgesetzbuch (in §. 172) sehen von der frühern Strenge ab, indem sie den E. mit kürzerer Gefängnisstrafe bebrohen und eine gerichtliche Verfolgung nur auf Antrag des beleidigten und wegen des E. geschiedenen Gatten eintreten lassen. Vgl. Esmein, Le délit d'adultère à Romen (Par. 1878); Rosenthal, Die Rechtsfolgen des Ehebruchs nach kanonischem und deutschem Rechto (Würzb. 1880). Ehe artenwirtschaft, s. Egartenwirt-E chinderathse, s. u. Ehe. lschaft.