Erbgüter sind unbewegliche Güter, die von Blutsfreunden durch Erbgang oder Zuwendung auf den Todesfall erworben worden sind, im Gegensatz zu den neuerworbenen, z. B. erkauften Gütern. Sie durften ohne Zustimmung der nächsten Erben nicht veräußert werden. Außer beim Adel, bei dem die Erbgüter als Stammgüter bezeichnet werden, sind die Erbgüter jetzt fast ganz verschwunden.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 247Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei