Errungene Güter, Errungenschaften heißen im allgemeinen im Gegensatz zu den Erb⸗ oder Stammgütern diejenigen Güter, die ihr Besitzer durch eigene Thätigkeit und Sparsamkeit erworben hat. Eine besondere Bedeutung hat der Begriff im Gebiete des ehelichen Güterrechts, indem die Errungenschaften die Früchte des ganzen nicht ausdrücklich vorbehaltenen Vermögens und der Erwerbsthätigkeit der Ehegatten von den eingebrachten, ererbten und andern Sondergütern derselben vielfach, teils von vornherein nach dem bestehenden Rechte, teils auf Grund des Chekontrakts unterschieden und verschieden behandelt werden.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 322Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei