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Recht & StaatBrockhaus 1882

Erbbauern heißen Bauern, die in ihrer Familie vererbliche Güter besitzen (Kolonat, Meierrecht, Erbpacht, Erbleihe). Früher verstand man unter E. auch solche Bauern, die an der Scholle hafteten und mit den Gütern, auf welchen sie saßen, vererbt wurden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 246Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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