Erbvertrag (pactum hereditarium) heißt ein Vertrag, ucer die Beerbung eines oder beider Kontrahenten betrifft. Es wird damit auf ein gesetzliches Erbrecht verzichtet H(Erbverzicht, pactum negativum), oder ein Anspruch aup den Todesfall entweder rücksichtlich einzelner Sachen (Vermächtnisvertrag) oder rücksichtlich des gesamten Vermögens erworben (Erbeinsetzungsvertrag, pactum acquisitivum) oder wenigstens gesichert Pactum conservativum). Im röm. Rechte Eunen Erbverträge über das gesamte Vermögen eine Geltung erlangen können, weil, was die Erbverzichte anlangt, vordem nur solche Personen gesetzliche Erben waren, welche zu dem Erblasser in einem Abhängigkeitsverhältnisse standen und ihm gegenüber dem Erbrechte nicht frei entsagen konnten, und weil die Erwerbung von Erbansprüchen beruhenden Vertrag die Freiheit des beliebigen Widerrufs des Letzten Willens aufgehoben, hierdurch aber die Bürger in der Handhabung einer Strafgewalt über ihre Umgebungen wegen Lieblosigkeit und deukschem iechn gehindert haben würde. Nach deutschem Rechte ersetzten dagegen Vergabungen auf den Todesfall im Vertragswege die in älterer Zeit unbekannten Testamente. An diese Vergabungen haben sich die Erbverträge angeschlossen und sind von der Doktrin als ein gemeinrechtliches Institut für Deutschland ausgebildet worden. Sie können auch zwischen ganzen Geschlechtern geschlossen und mit Ehepakten (s. d.), Leibrenten⸗ oder Alimentationsverträgen in Verbindung gebracht werden, bedürfen aber nach partikulären Gesetzen einer bestimmten Form, z. B. nach preuß., österr. und sächs. Rechte der Testamentsform. In der Regel behält dabei der Mitkontrahent die Verfügung über das Vermögen unter den Lebenden, darf aber zum Schaden des andern keinen Letzten Willen errichten. Die Wirkung des E. ist die gleiche, wie die des Testaments. Es wird durch E. das gewöhnliche civile Erbrecht begründet, nicht aber sofort wirksames dingliches Recht. Durch übereinstimmenden Willen der Kontrahenten kann der E. aufgehoben werden. Nach dem Satze «Kinderzeugen bricht Ehestiftungo kann der E. wegen Pflichtteilsverletzung angegrissen werden. Haben sich, was gewöhnlich unter Chegatten geschieht, beide Kontrahenten gegenseitig zu Erben eingesetzt, so kann nach den Regeln der Auslegung entweder das Bestehen zweier voneinander ganz unabhängiger, nur vielleicht in gleichem Instrumente (Urkunde) verbundener Verträge anzunehmen sein oder nur eines einheitlichen zweiseitigen Vertrags, in welchem letztern Falle beide Erbeinsetzungen miteinander stehen und fallen. Ganz allgemein sind Erbverträge anerkannt nach preuß. und sächs. Recht; dagegen gestatten das franz. und österr. Recht nur Erbverträge unter Ehegatten. Vgl. Beseler, «Die Lehre von den Erbverträgen» (3 Bde., Gött. 1835—40); Hartmann, „Zur Lehre von den Erbverträgen und von den gemeinschaftlichen Testamenten (Braunschw. 1860).