FeedErbfolge
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erbfolge oder Succession bezeichnet das Eintreten eines Nachfolgers in alle Vermögensrechte und Pflichten eines Verstorbenen. Weil bei ihr die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten, wie sie durch die Person des Verstorbenen zusammengehalten worden ist, auf ein neues Subjekt übertragen wird, ist sie eine „Aieln oder 1og. Die E. kann auf verschiedenen Titeln oder sog. Delationsgründen beruhen, entweder auf einem Erbvertrag oder auf einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen Itemm Erun Codicill) oder auf dem familienrechtichen Grunde der Verwandtschaft (gesetzliche oder Intestat-C.). In erster Reihe wirkt der Erbvertrag; in dessen Ermangelung erfolgt die Berufung auf Grund einer letztwilligen 5Hπ zuletzt kommt das Recht der Verwandten an die Reihe; jedoch ist den nächsten Verwandten, insbesondere den Kindern, ein sog. Pflichtteilsrecht eingeräumt, d. i. der Anspruch auf einen gewissen Teil ihrer Intestat-Erbportion, der ihnen weder durch Erbvertrag noch durch Testament gerdieerb werden darf. Die Reihenfolge, in welcher die erbberechtigten Personen zur E. berufen werden, nennt man die Erbfolgeordnung. Im öffentlichen Recht gibt es nach der modernen Auffassung vom Staate keine C. im eigentlichen und wahren Sinne: denn der Staat ist kein Objekt, welches der Rechtsphäre eines Individuums unterworfen ist und wie ein Vermögensstück seinen Herrn wechselt. Wenn in der Person des Staatsoberhauptes ein Wechsel eintritt, so vollzieht bn eine ähnliche Veränderung, als wenn ein öffentliches Amt seinen Inhaber wechselt. Die oberste Staatsgewalt geht auf einen andern Träger über, der neue .— tritt in die durch das Verfassungsrecht ihm angewiesene Stellung an der Spitze des Staates ein und übernimmt die mit dieser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten, aber es vollzieht sich keine Universalsuccession, denn der Staat, das eigentliche Subjekt aller Hoheitsrechte, stirbt nicht. Solange jedoch die patrimoniale Staatsauffassung herrschte und man den Staat wie einen Privatbesitz ansah, wendete man hinsichtlich des Territoriums und aller auf dasselbe sich beziehenden Regierungshoheitsrechte dieselben Grundsätze an wie hinsichtlich der Privatgrundstücke. Wenngleich nun streng genommen die Thronfolge im heutigen Rechte keine C. ist, so besteht doch in der überwiegenden Mehrzahl aller monarchischen Staaten der Grundsatz, daß das Thronfolgerecht ganz ebenso geordnet ist, als wäre es ein Erbfolgerecht, d. h. daß die Krone in der herrschenden Familie verbleibt und nach einer bestimmten Ordnung übergeht. Die histor. Entwickelung der Staaten und die polit. Bedürfnisse verdrängten das System der Wahlmonarchie und führten zur konsequenten Ausbildung der Erbmonarchie. Erbfolgefähig ist in den deutschen Staaten nur der ebenbürtige, agnatische, männliche Blutsverwandte. Ausgeschlossen sind demnach Kinder aus Mißehen oder Ehen zur linken Hand, Weiber und Kognaten. In andern europ. Staaten, z. B. in Rußland, England, Dänemark, Spanien u. s. w. sind Weiber und Kognaten nicht thronfolgeunfähig, sondern an nur hinter gleich nahe verwandten männlichen Agnaten zurück. Was die Erbfolgeordnung anlangt, so ist dieselbe in den deutschen Staaten teils durch den Umstand, daß die Territorien in ihrem wichtigsten Bestande Reichslehne waren, teils durch die Rücksicht auf die Unteilbarkeit der Staatsgebiete beeinflußt worden. Es mußte eine Erbfolgeordnung eingerichtet werden, welche beiden Rücksichten gerecht wurde, und dies war allein die auf dem Rechte der Erstgeburt bernhende Primogeniturordnung (f. d.). Ist im Falle eines Thronwechsels kein thronfolgefähiger Nachfolger vorhanden, so tritt an Stelle der C. eine sog. außerordentliche Thronfolge ein.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 247Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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