Erbzinsgut, ein gegen Zins verliehenes Grundstück, besonders ein Bauerngut. (S. Erbpacht.) Das Recht des Bauern ist ein erbliches Nutzungsrecht oder auch mit Verpflichtung zur Zahlung von Erbzinsen belastetes Eigentum. Der Erbzins (canon, census) wird zur Anerkennung der Rechte des Erbzinsherrn bezahlt und besteht in Geld oder Naturalien. Die Erbzinsen unterliegen der Ablösung.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 260Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei