Erbzins heißt eine Abgabe in Geld oder Naturalien, welche entweder auf ein mit Eigentumsrecht übertragenes Grundstück gelegt (census reservativus) oder gegen überlassung eines Kapitals für ewige Zeiten von einem Grundstücke versprochen (census constitutivus) und durch den Besitzer desselben alljährlich an einen Privatberechtigten zu zahlen ist. Erbzins güter sind daher die einer solchen Reallast unterworfenen Grundstücke. Bei ihnen wird Eigentum des Bebauers vorausesetzt, wenngleich es nicht ein vollständiges zu sein Prancht. Dies ist namentlich der Fall bei denjenigen Erbzinsgütern, welche im ganzen und ab 7½1 von einigen Abweichungen, besonders hinsicht 90 der Laudemialpflicht, der röm. Emphyteusis (s. d. entsprechen. (S. Erbpacht.) ö
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 260Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei