Grundzinsen sind (meistens aus dem gutsherrlichen Verbande herrührend) auf einem Grundstück lastende feste Geldabgaben. Naturalabgaben dieser Art nennt man gewöhnlich Gülten. Die G. unterliegen der Gesetzgebung über die Ablösung. (S. Grundlasten, Erbzins.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 571Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei