FeedErfüllungsort
ErdkundeBrockhaus 1882

Erfüllungsort und Erfüllungszeit kommen in Betracht bei Verpflichtungen des Schuldners gegen den Gläubiger. Sie bedeuten den richtigen Ort und die richtige Zeit, da geleistet werden lann un soll. Beide ergeben sich häufig aus dem Inhalte der Schuld, sei es infolge Beredung der Parteien, sei es nach Art des Gegenstandes der Leistung; so ist 3. B. der Erfüllungsort gegeben bei der Verpflichtung zur libergabe eines Grundstücks. Bezüglich des Erfüllungsortes greift mangels besonderer Beredungauch die Verkehrssitte ein, indem sie je Umständen bald ein Bringen oder Übersenden dur den Schuldner, bald ein Holen durch den Gläubiger vorschreibt. Gibt aber weder der Inhalt der Obligation, noch die Verkehrsusance Erfüllungsort und Erfüllungszeit fest an, so hat der Schuldner das Recht, an jedem nicht unpassenden Orte (Ausnahme nach Handelsrecht: am Orte der Handelsniederlassung, resp. Wohnort zur Zeit des Vertragsabschlusses) und zu jeder nicht unpassenden Zeit (individuell bestimmte Sachen da, wo sie ohne dolus des Schuldners sich befinden) an den Gläubiger zu leisten, andererseits aber ist er auch verpflichtet, im Falle einer Klage überall zu leisten, wo er Gerichtsstand hat, und der Gläubiger braucht zeitlich in solchen Fällen nur den Aufschub zu gewähren, welcher zur Beschaffung der Leistung nach deren Natur unerläßlich ist. Mit Bezug auf die Erfüllungszeit besteht das besondere Recht des Schuldners, selbst bei festgesetztem Leistungstermin, schon vorher sich der Schuld durch Erfüllung zu entledigen, und der Gläubiger muß die vorzeitige Leistung annehmen, wenn sie nur nicht zu ganz unpassender Zeit erfolgt. Die Bestimmung von Erfüllungsort oder Erfüllungszeit kann indessen auch nur zu Gunsten einer der beiden Parteien geschehen, dann hat nur diese Partei ein Recht darauf, auf Beobachtung jener Ausmachung zu bestehen; zu Gunsten beider Teile ist die Erfüllungszeit normiert, besonders beim sog. Firgeschäft (. d.). Erfolgt die Leistung nicht am rechten Orte oder zur rechten Zeit, so hat der Gläubiger einen Schadenersatzanspruch, vorausgesetzt, daß er nicht etwa selbst die Unmöglichkeit der rechtmäßigen Erfüllung herbeigeführt hat. Kommt es aber mangels Einhaltung des eint der Bacchte. zur gerichtlichen Klage, so verurteilt der Richter erst auf Leistung am richtigen Orte, und ein Schädenanspruch ergibt sich erst infolge Verzugs oder anderer Gründe, aus welchen der Gläubiger nicht hat, was er beanspruchen kann. Nichteinhaltung der rechten Zeit zieht eventuell die Wirkungen des Verzugs

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 281Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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