Abschlagszahlung (Stückzahlung, Teilzahlung) nennt man die nur teilweise Zahlung einer einheitlichen fälligen Schuld. Wenn nicht eine ausdrückliche oder stillschweigende Ausmachung der Zulässigkeit von A. (3. B. bei a lereren man vorliegt, so ist der Gläubiger im allgemeinen nicht verpflichtet, A. anzunehmen; doch bestehen mehrache Ausnahmen. So bei der Zahlung auf Wechsel (Deutsche Wechselordnung, Art. 38), bei der Zwangsvollstreckung, Aung an bei der aus Teilurteilen, bei der Verteilung im Konkurs und bei Schnd ichen, freiwilligen Zahlungen, falls der Schuldner einen Teil der Zuragufu bestreitet und die Bestreitung Uh durchzuführen sich erbietet, z. B. wegen Mangelhaftigkeit der Ge enleistung. Das franz. Recht geht so weit, dem Richter die Gestattung von Teilzahlungen unter Berücksichtigung der Lage des uldners zu überlassen (Code civil, Art. 1244). A. kann natürlich nur bei juristisch teilbaren Schuldobjekten vorkommen. Es ergeben sich für die A. noch verschiedene andere Fragen, z. B. welche Schuld als getilgt anzusehen sei, wenn der Schuldner an den Gläubiger mehrere Schulden zu bezahlen hat und die bet ra nicht genügt, um alle zu tilgen, sodann, ob bei kündbaren Schulden der Schuldner auch das Kündigungsrecht auf einen bloßen Teil seiner Verpflichtung richten könne. Die Beantwortung dieser Fragen richtet sich nach dem Landesrecht. Ist ein Pfand bestellt, so ist gewöhnlich die teilweise Zurückgabe des Hiiede A. w auf eine A. hin ausgeschlossen. Durch jede A. wird die Verjährung der Schuld unterbrochen, ausgenommen die Wechselverjährung.