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Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Exchequer Bills (engl.) oder Schatztammerscheine sind Schuldverschreibungen, die das engl. Finanzministerium auf Grund eines Parlamentsbeschlusses ausgibt, um sich auf kurze Fristen und ohne Vermehrung der fundierten Staatsschuld Geld zu verschaffen. Sie bilden aber eine Form der schwebenden Schuld und sollen normalerweise nur zur Vorwegnahme von Einkünften dienen, die im laufenden Finanziahre oder wenigstens im nächstfolgenden mit Sicherheit in Aussicht stehen. Als unmittelbare Vorläufer der Exchequer Bills sind die unter Wilhelm III. ausgegebenen Exchequer tallies und Orders of payment anzusehen, die bei der Geldkrisis von w1696 ein Disagio von 40— 60 Proz. aufwiesen. Die nach der Einziehung derselben ausgegebenen Exchequer Bills galten anfangs als eine Art von Cirkulationsmittel, da ein Teil derselben aus Abschnitten von 10 und sogar von 5 Pfd. St. bestand. In der spätern Zeit jedoch lauteten sie mindestens auf 100 Pfd. St. und es gibt auch Stücke von 200, 500 und 1000 Pfd. St. Die Verzinsung wurde bis 1861 tageweise (1—3 Penny auf 100 Pfd. St. täglich) berechnet und von Zeit zu Zeit nach dem Stande des Geldmarktes von der Regierung abgeändert, und zwar nicht nur für die neu auszugebenden, sondern oft auch für die bereits im Umlauf befindlichen. Ein Jahr nach ihrer Ausgabe mußten die Scheine dem Schatzamt eingereicht werden, entweder zur Einlösung gegen Baar oder zum Umtausch gegen neue. Außerdem wurden sie bis zum Jahre 1838 während ihrer einjäh Rec Umlaufszeit von den öffentlichen Kassen mit Rechnung der aufgelaufenen Zinsen in jolange genommen. Die Verzinsung blieb dann so lange suspendiert, bis sie wieder ausgegeben wurden. Im Jahre 1838 wurde jedoch die Bestimmung getroffen, daß sie erst 12 Monate nach ihrer Ausgabe zu Steuerzahlungen verwendet weiden könnten. „Einige nicht unwichtige Abänderungen erfuhren die Erchequer Bills nach den Vorschlägen Gladstones im J. 1861. Nach dieser neuen Einrichtung gelten diejenigen, die 12 Monate nach dem Datum der Ausgabe nicht präsentiert werden, als auf weitere 12 Monate verlängert, jedoch soll ihre Umlaufsdauer im ganzen nicht über 5 Jahre ausgedehnt werden. Die Fälligkeitstermine sind im Marz und uni. Die Zinsen werden jetzt halbjährlich gegen Coupons von der Bank von England ausgezahlt und in Prozenten (meistens 2—3 Proz.) auf das Jahr ausgedrückt. Reduktionen erfolgen nur an den Terminen der neuen Ausgaben. Zu Steuerzahlungen können die Exchequer Bills jetzt schon in der zweiten Hälfte der einjährigen Umlaufsperiode verwendet werden. In der Regel stehen die Exchequer Bills, da sie leichter veräußerlich und verpfändbar sind als Consols, auf einem relativ höhern Kurse als die letztern, doch hat ihre Beliebtheit im Vergleich mit den ersten Jahrzehnten dieses Jahrhunderts, als sie den Gegenstand großer Spekulationen bildeten, abgenommen. Auch war in den Napoleonischen Kriegen die durch Erchequer Bills repräsentierte Staatsschuld, trotz mehrfacher Umwandlung großer Beträge derselben in Consols, weit größer als in der neuern Zeit. Sie belief sich z. B. 1813 auf 45 406 400 Pfd. St., wozu noch beinahe 8 Mill. in andern ähnlichen Verschreibungen (Marinescheine u. s. w.) als Bestandteile der schwebenden Schuld hinzukamen. Dagegen waren sie Ende März 1874, und zwar damals als alleinige Träger der schwebenden Schuld, auf 4479 600 Pfd. St. gesunken. Aus Anlaß des Krimkriegs waren 1854 auch sog. Erchequer Bonds geschaffen worden, die sich von den Bills dadurch unterschieden, daß sie eine Verfallszeit von mehrern (3—5) Jahren hatten. Gladstones Hoffnung, daß die Kosten des n c Kriegs auf diese Art mittels der schwebenden Schuld bestritten werden könnten, ging indes nicht in Erfüllung. Im J. 1874 fing man abermals an Exchequer Bonds auszugeben, deren Gesamtsumme bald die der Exchequer Bills übertraf und 1880 ihren Höhepunkt mit 15 751 100 Pfd. St. erreichte, während die Erchequer Bills sich gleichzeitig nur auf 5162800 Pfd. St. beliefen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 470Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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