FeedFabriken getroffen
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Fabriken getroffen werden mußten, unter andern auch die, daß die Arbeitszeit derselben nicht mehr als 12 Stunden innerhalb des Zeitraums von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends betragen dürfe. Als Ausgangspunkt der gegenwärtigen englischen F. jedoch ist das Gesetz vom 29. Aug. 1833 anzusehen, das sich auf sämtliche Textilfabriken bezog, die Beschäftigung von Kindern unter 9 Jahren gänzlich verbot, für das Alter von 9 bis 13 Jahren nach einer Übergangszeit nur 48 Stunden wöchentliche Arbeit zuließ, die Nachtarbeit von jungen Leuten unter 18 Jahren verbot, die Tagesarbeit derselben auf 12 Stunden beschränkte und zur Herstellung der bis dahin fehlenden wirksamen Kontrolle das Institut der Fabrikinspektoren (s. d.) einführte. Durch das ebenfalls noch allein die Textilindustrie betreffende Gesetz vom 6. Juni 1844 wurde das Minimalalter der Kinder auf 8 Jahre, die Dauer ihrer Tagesarbeit aber auf 6½ oder 7 Stunden herabgesetzt und zugleich die seitdem in Kraft gebliebene Bestimmung getroffen, daß die Vorschriften zu Gunsten der jungen Personen (unter 18 Jahren) auch für alle erwachsenen weiblichen Personen gelten sollen. Die 1846 eingeführte Beschränkung der Tagesarbeit der jungen Personen her der Textilindustrie) auf 10 Stunden kam daher allen Arbeiterinnen zugute. Noch einige andere Gesetze beschäftigten sich speziell mit den Textilfabriken, durch ein Gesetz von 1864 aber wurden dann die für diese geltenden Vorschriften auch auf eine Anzahl anderer Fabriken ausgedehnt und durch das Gesetz vom 15. Aug. 1867 im wesentlichen die gesamte Fabrikindustrie unter die F. gestellt. Fast gleichzeitig, nämlich 21. Aug. 1867, wurde auch das Werkstättenregulierungsgesetz erlassen, welches die Kinder⸗-und Frauenarbeit nicht nur in den schon vorher den Fabriken gleichgestellten großen Werkstätten (mit mehr als 50 Arbeitern), sondern auch in den kleinern Arbeitslokalen aller Art beschränkte. dtich einigen weitern Spezialesetzen erfolgte endlich eine Konsolidation der geunuten — in dem einheitlichen Fabrik- und Werkstättengesetz vom 27. Mai 1878, das an die Stelle aller frühern Gesetze trat. Kinder dürfen hiernach erst nach Erreichung des Alters von 10 Jahren beschäftigt werden. Von 10 bis 14 Jahren darf die Arbeitsdauer derselben, wenn sie nur einen um den andern Tag arbeiten, 10—10 ½ Stunden betragen, sonst täglich nur die Hälfte dieser Zeit, sodaß in zwei Wenbel die gesamte Arbeitszeit sich auf 56½ Stunden beläuft. Ebenso viele Stunden beträgt die Arbeitszeit der jungen Personen (von 14 bis 18Jahren) und der Frauen in der Textilindustrie innerhalb einer Woche, nämlich 10 Stunden an den gewöhnlichen Tagen und 6½ Stunden am Sonnabend. In andern Fabriken und in Werkstätten ist die wöchentliche Arbeitszeit für diese letztere Arbeiterklasse auf 60 (unter Umständen 59) Stunden esetzt. Für die sog. häuslichen Werkstätten ist in etreff der Frauenarbeit nichts vorgeschrieben. Das Gesetz enthält ferner Vorschriften über Anfang und Ende des Arbeitstags der geschützten Personen, über die Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung derselben, über die Verteilung der Pausen und der Mahlzeiten, über die Feiertage, über den Schulbesuch der Kinder, über die Erhaltung der Reinlichkeit der Lokalitäten, über die Gesundheitspflege und die nötigen Schutzvorrichtungen, alles mit vielen Ausnahme- und Sonderbestimmungen für einzelne Gewerbzweige. Die Aufhebung des Verbots der Arbeiterkoalitionen war schon 1825 erfolgt, und das sog. Trucksystem, nach welchem die Arbeiter ganz oder teilweise, statt mit barem Gelde, mit Waren oder mit Anweisungen auf bestimmte Kaufläden entlohnt wurden, war schon in den letzten Regierungsjahren Georgs III. und schließlich durch ein Gesetz von 1830 verboten worden, wenn auch noch immer nicht mit vollem Erfolg. In den deutschen Staaten brachte schon die allgemeine Schulpflicht eine Beschränkung der Kinderarbeit mit sich. Auch fehlte es in Preußen und andern Staaten nicht an besondern Bestimmungen aus dem Gebiete der F. Eine einheitliche Regelun erfolgte zunächst für den Norddeutschen Bund un dann für das Deutsche Reich (mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen) durch die Gewerbeordnung von 1869 und die Novelle dazu vom 17. Juli 1878. Hiernach dürfen Kinder unter 12 Jahren in Fabriken (denen Werlstätten mit regelmäßiger Benutzung von Dampfkraft, Hüttenwerke, Bauhöfe und Werfte gleichgestellt sind) überhaupt nicht und im Alter von 12 bis 14 Jahren täglich höchstens 6 Stunden (bei einem mindestens dreistündigen Schulbesuche) beschäftigt werden. Für junge Leute von 14 bis 16 Jahren ist die Arbeitszeit auf 10 Stunden in dem Zeitraume von 5½ Uhr morgens bis 8½ Uhr abends beschränkt, mit nähern Bestimmungen über die Pausen und die Feiertage. Durch Beschluß des Bundesrats können für Spinnereien und gewisse andere Kategorien von Fabriken Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen gemacht werden, jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder nicht die Dauer von 36 Stunden und die für junge Leute nicht die Dauer von 60, in Spinnereien von 66 Stunden wöchentlich überschreiten. Ferner kann durch Bundesratsbeschluß die Verwendung von juendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen über11 für gewisse Fabrikationszweige, die mit beondern Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagt oder von besondern Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann fur gewisse Industriezweige die Nachtarbeit der weiblichen Personen verboten werden. Der Bundesrat hat bereits in mehrern Fällen, namentlich in Betreff der Spinnereien, der Glashütten und der Walz⸗ und Hammerwerke, von diesen seinen Befugnissen Gebrauch gemacht. Die betreffenden Verordnungen sind dem Reichstage in seiner nächsten Session vorzulegen und auf Verlangen desselben wieder zurückzunehmen. Auf diesem Wege kann aber auch den erwachsenen Frauen ein gewisser Schutz zuteil werden. Außerdem enthält die Gewerbeordnung in Betreff derselben nur die Bestimmung, daß sie in Bergwerken nicht zur Arbeit unter Tage verwendet und daß Wöchnerinnen in Fabriken während dreier Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden dürfen. Für jedes in einer Fabrik beschäftigte Kind unter 14 Jahren ist eine Arbeitskarte auszufertigen und dem Arbeitgeber einzuhändigen. Die jugendlichen Fabrikarbeiter von 14 bis 21 Jahren haben, wie alle Arbeiter bis zu dieser Altersgrenze, ein 2bn8 183 (. d.) zu führen. Von denjenigen, welche das 18. — noch nicht erreicht haben, ist ein Verzeichnis nebst Angaben über die Arbeitszeit in den Fabrikräumen aufzuhängen, ebenso ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Verhältnisse der Arbeiter überhaupt und der Gesellen und Lehrlinge finden auch7 auf die Fabrikarbeiter sinngemäße Anwendung. Namentli 20. dies auch in Bezug auf die Haft-a barkeit des Arbeitgebers, der wissentlich einen ver⸗ i tragsbrüchigen Arbeiter oder Lehrling in Dienst I nimmt oder behält. Die Strafbestimmungen gegen d die Arbeiterkoalition sind aufgehoben. Die Unter⸗( nehmer sind verpflichtet, alle Einrichtungen zu treffen, die nach der Natur des Betriebs zum Schutze r des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter erfor⸗(1 derlich sind, und es können darüber durch den Bundesrat sowie durch die Landesregierungen nähere e Vorschriften erlassen werden. Die Haftpflicht (s. d.) t der Fabrikanten bei Unfällen ist durch das Gesetz l vom 7. Juni 1871 geregelt. Durch Ortsstatut können von den Gemeinden Krankenkassen nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. April 1876 gegründet und alle Fabrikarbeiter, Gesellen und Gehilfen von mehr als 16 Jahren zum Beitritt angehalten werden, sosern sie nicht einer andern eingeschriebenen Hilfskasse angehören; ebenso können die Fabrikinhaber verpflichtet werden, zu diesen Kassen Zuschüsse bis zur Hälfte der gesamten Beiträge ihrer Arbeiter zu leisten. Die Löhne 1 den Arbeitern bar in Reichswährung auszuzahlen und alle an das Trucksystem erinnernden Mißbräuche werden streng bestraft. Für die Kontrolle in Betreff der Bestimmungen über i die nicht erwachsenen Fabrikarbeiter und ber die Schutzvorrichtungen sind besondere Beamte, die Fabrikinspektoren (s. d.) eingesetzt. ö n Frankreich wurde zuerst im J. 1841 zum Schutze der in Fabriken arbeitenden Kinder ein Ge. setz erlassen, welches das Minimalalter derselben auf 8 Jahre festsetzte, für die Altersstufe von 8 bis 12. Jahren nur eine achtstündige Tagesarbeit und für das Alter von 12 bis 16 Jahren höchstens eine solche von 12 Stunden zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends zuließ. Das Gesetz wurde sehr ungenügend ausgeführt, da es an jeder wirksamen Kontrolle fehlte. Durch ein Dekret von 1868 wurden Fabrikinspektoren geschaffen, aber erst durch das Gesetz vom 19. Mai 1874 erfolgte eine den Bedürfnissen etwas mehr entsprechende Regelung der Materie. Im allgemeinen soll nach diesem Gesetz das Minimalalter der beschäftigten Kinder 12 Jahre sein, es kann jedoch durch Dekret für bestimmte Industriezweige auf 10 Jahre herabgesetzt werden, und solche Ausnahmen sind in zahlreichen Fällen 6. macht worden. Die Arbeitsdauer darf jedoch alsdann 6 Stunden täglich nicht überschreiten. Dieselbe Beschränkung gilt bis zum vollendeten 15. Jahre für diejenigen, welche sich nicht ber einen genügenden ersten Elementarunterricht ausweisen können. Andernfalls ist nach Vollendung des 12. Jahres eine tägliche Arbeitsdauer bis zu 12 Stunden zulässig. Nachtarbeit ist bis zum vollendeten 16. Jahre allgemein und außerdem in Hüttenwerken und Manufakturen für Mädchen unter 21 Jahren verboten. In Bergwerken dürfen Kinder unter 12 Jahren, sowie Mädchen und Frauen nicht zu unterirdischen Arbeiten verwendet werden. In gewissen besonders gefährlichen Industriezweigen, sowie zu gewissen Arbeiten in andern dürfen teils nach dem Gesetz selbst, teils nach den auf Grund desselben in der Folgezeit erlassenen Dekreten junge Leute unter 16 Jahren überhaupt nicht verwendet werden. Das Gesetz enthält weiter noch Bestimmungen über den Schulunterricht, die Werkstättenpolizei, die Fabrikinspektion u. s. w. Das Koalitionsverbot ist in Frankreich seit 1864 aufgehoben. Auf dem Papier besteht dort nach dem Gesetz vom 9. Sept. 1849 auch ein Normalarbeitstag (s. d.) für Erwachsene, indem dasselbe die Dauer der wirklichen Arbeit in Hüttenwerken und Fabriken auf höchstens 12 Stunden festsetzt. Praktisch ist diese Bestimmung indes bedeutungslos geblieben. In Osterreich dürfen nach der Gewerbeordnung von 1859 Kinder vor dem Alter von 10 Jahren gar nicht, von 10 bis 12 Jahren nur unter gewissen Bedingungen und in Verbindung mit dem nötigen Schulunterrichte und + bis zum vollendeten 14. Jahre nicht über 10 Stunden in Fabriken beschäftigt werden. Für die Altersklasse von 14 bis 16 Jahren ist höchstens eine Arbeitsdauer von 12 Stunden gestattet und die Nachtarbeit verboten. Belgien zeichnet sich sehr unvorteilhaft dadurch aus, daß es noch so gut wie gar keine F. besitzt. Andererseits aber ist die Schweiz bisher weiter als irgend ein anderer Staat in der Regelung der Arbeitszeit vorgegangen. Nachdem bereits mehrere Kantonalgesetze in sehr liberalem Sinne erlassen worden waren, kam 1877 ein Bundesgesetz (vom 23. März) zu Stande, welches neben vielen andern Fapriten Bestimmungen über die Einrichtung der Fabriken, die Haftpflicht der Unternehmer u. s. w. in Betreff der Arbeitsdauer festsetzt, daß dieselbe auch für erwachsene Arbeiter, abgesehen von besondern Ausnahmefällen, die Dauer von 11 Stunden und an den Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage die von 10 Stunden nicht überschreiten soll. Nachtarbeit ist nur ausnahmsweise zulässig, Sonntagsarbeit nur in solchen Betrieben, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können. Frauen dürfen nachts und Sonntags unter keinen Umständen vihrer l werden, Wöchnerinnen sind vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen wenigstens acht Wochen von der Arbeit ausgeschlossen. Kinder dürfen in Fabriken vor dem zurückgelegten 14. Lebensjahre überhaupt nicht arbeiten und bis zum vollendeten 16. Jahre mit Arbeit und Schulunterricht im ganzen nur 11 Stunden täglich beschäftigt werden. Man hat zwar mehrfach beobachtet, daß die Leistungen der Arbeiter nach Abkürzung der Arbeitseit :sich quantitativ nicht verminderten, gleichwohl ist nicht zu bestreiten, daß die Industrie eines Landes, das, wie Belgien, die unbeschränkte Ausnutzung der billigen Kinderarbeit und des stehenden Kapitals der Fabriken gestattet, in der internationalen Konkurrenz mit den durch eine strenge Gesetzgebung in dieser Beziehung beschränkten Fabriken eines andern Landes wenigstens zunächst und unmittelbar einen Vorsprung besitzt. Daher ist es be daß gerade von seiten der Schweiz der Gedanke einer internationalen F. angeregt worden ist, durch welche wenigstens gewisse Grundzüge und Prinzipien von den Kulturstaaten vertragsmäßig übereinstimmend zur Anerkennung gebracht werden sollen. Bisher hat dieses Projekt, dem allerdings wegen der sehr verschiedenartigen Verhältnisse der einzelnen Länder 9106e Hindernisse entgegenstehen, wenig Entgegenkommen efunden. Vgl. Lohmann, Die 5. der Staaten des europ. Kontinentsv (B erl. 1 Jahresberichte der preuß. „Die engl. Fabrik⸗ und Werkstättengesetzer (Berl. 1876); derfelbe, Das engl. Fabrik-und Werkstättengesetz von 1878e (Jena 1881); Tallon und Maurice, „Législation sur le travail des enfants dans les manufactureso (Par. 1875); Morillot, Du travail des enfants dans les manufactureso (Par. 1877).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 510Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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