Fabrikschulen finden sich Liunte in Verbindung mit Benimm zum Zwecke der leichtern Ausführung der Bestimmungen über die Kinderarbeit. (S. Fabrikgesetzgebung.) Auch in solchen Ländern, in denen der allgemeine Schulzwang nicht bestand, machte die Gesetzgebung meistens die Zulassung der Kinder zur Fabrikarbeit von dem Nachweis eines gleichzeitigen Schulbesuchs abhängig, und das führte naturgemäß häufig zur Gründung eigener F. So ver-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. VI. langte in England schon das Fabrikgesetz von 1833, daß jedes Kind aus der geschützten Altersklasse jeden Montag dem Fabrikherrn eine Bescheinigung darüber einreiche, daß es in der vorhergegangenen Woche an sechs Tagen mindestens zwei Stunden täglich Schulunterricht genossen habe. Die Fabrikinspektoren (s.d.) hatten das Recht, dem Bedarf ent⸗ —⁷ neue Schulen zu errichten und die Fabrikrren u beauftragen, von dem Lohne der Kinder Pe Zahlung des Schulgeldes wöchentlich je einen enny zurückzuhalten. Ahnliche Bestimmungen finden sich auch in dem neuesten engl. Fabrik⸗ und Werkstättengesetz von 1878. Nach dem franz. Fabrikgesetz vom 19. Mai 1874 muß jedes Kind, welches vor dem vollendeten 12. Jahre zur Arbeit zugelassen wird, in der arbeitsfreien Zeit die Schule besuchen, und zwar, wenn mit der Fabrik eine besondere Schule verbunden ist, täglich wenigstens zwei Stunden. Kinder von 12 bis 15 Jahren dürfen nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, solange sie nicht ein Zeugnis darüber beibringen, daß sie den ersten Elementarunterricht genossen haben. n Deutschland müssen die zur Fabrikarbeit zugelassenen Kinder im schulpflichtigen Alter nach §. 135 der Gewerbeordnung einen regelmäßigen Unterricht von wenigstens drei Stunden käglich erhalten, sei es in der öffentlichen Volksschule, sei es in einer andern von der Aufsichtsbehörde genehmigten Schule, also eventuell einer F., nach einem ebenfalls genehmigten Lehrplane. Durch Ortsstatut können, soweit eine staatliche Einrichtung dieser Art nicht bereits besteht, alle Arbeiter unter 18 Jahren zum Besuche einer Fortbildungsschule verpflichtet werden. (Gewerbeordnung, §. 120.)