Fabrikinspektoren sind Beamte, die ausschließlich oder neben den örtlichen Polizeibehörden mit der Überwachung der Ausführung gewisser Bestimmungen der Fabrikgesetzgebung (s. d.) betraut sind. Solche Beamte wurden zuerst durch das engl. Fabrikgesetz von 1833 eingesetzt und ihre Stellung ist seitdem in England immer wichtiger und einflußreicher geworden. In Preußen wurde das Institut Muerst durch das Gesetz vom 16. Mai 1853 über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken ins Leben gerufen, jedoch begnügte man sich lange mit der Ernennung einiger weniger F. für die besonders industriereichen Bezirke. In der Deutschen Gewerbeordnung fand die Fabrikinspektion erst durch die Novelle vom 17. Juli 1878 eine Stelle (§. 139 b). Die Aufsicht der F. erstreckt sich hiernach auf die Ausführung der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern, jungen Leuten und Frauen und auf die Herstellung der nötigen Einrichtungen im Interesse der Gesundheit und des Lebens der Arbeiter (nach §. 120 der Gewerbeordnung). In Preußen kontrollieren sie auch den vorschriftsmäßigen Bestand der nach §. 16 konzessionspflichtigen gewerblichen Anlagen. Den F. stehen bei der Ausübung ihrer Aufsicht alle Befugnisse der Ortspolizeibehörde und namentlich das Recht der Revision zu jeder Zeit zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden nicht gesetzwidrigen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der Di 5 en sind sie verpflichtet geheim zu halten. ie Regelung der Zuständigteitsverhättnisse berste den F., die in Preußen den Titel Gewerberäte führen, und den ordentlichen Polizei-Pehalten bleibt den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke, in denen Fabrikbetriebe gar nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen, durch Bundesratsbeschluß von der Anstellung besonderer Beamten abgesehen werden. Die F. haben jährlich Berichte zu erstatten, und diese Jahresberichte oder Auszüge daraus sind dem Bundesrate und dem Reichstage vorzulegen. In Frankreich war die Anstellung von F. zwar schon in dem Gesetz von 1841 (s. Fabrikgesetzgebung) in Aussicht genommen, das betreffende Ausführungsdekret erschien aber erst 1868. Die ernstliche Durchführung der Fabrikinspektion datiert indeß erst seit dem Gesetz vom 19. Mai 1874, nach welchem das Land in 15 Inspektionsbezirke geteilt wird. Nach dem schweiz. Bundesfabrikgesetz von 1877 ernennt der Bundesrat zur Kontrolle der Ausführung desselben F. und setzt deren Pflichten und Befugnisse fest. abrikkassen (Betriebs⸗, Werk⸗, Hauskassen) nennt man Hilfs⸗ und Unterstützungskassen verschiedenster Art, welche ausschließlich für die Arbeiter einer Fabrik oder eines sonstigen Betriebes von dem Unternehmer errichtet und in der Regel auch verwaltet werden. Sie bilden eine Abart der Arbeiterversicherung (s. d.), welche besonders in Deutschland, größtenteils infolge gesetzlichen Zwanes, stark verbreitet ist, während dieselbe in andern Industrieländern, wie z. B. in England, nur selten vorkommt, indem die Arbeiter freiwillig teils allgemeinen, teils Berufshilfskassen angehören. Obwohl die Ansichten über Berechtigung und Nutzen der F. geteilt und die Arbeiter selbst in ihrer Mehrzahl ihnen abgeneigt sind, hat das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter von 1883, dieelben, soweit sie die Kranken⸗ und Begräbnisuntertützung betreffen, in dem Abschnitt E. Betriebs⸗ (Fabrik-)Krankenkasseno unter die obligator. Kassen aufgenommen. Die wichtigsten Vorschriften des Gesetzes (§d. 59—68) sind folgende: Ein Unternehmer, welcher 50 oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen beschäftigt, ist berechtigt, eine F. zu errichten, und er kann dazu unter bestimmten Voraussetzungen durch Anordnung der höhern Verwaltungsbehörden verpflichtet werden, zumal wenn der Betrieb mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist. Der Beitritt ist für die in dem Betriebe beschäftigten Personen obligatorisch, sofern sie nicht nachweislich Mitglieder einer Innungs⸗, Knappschafts- oder eingeschriebenen, beziehungsweise landesrechtlich begründeten Krankenkasse sind; solchen Personen, die den genannten Kassen angehören, ist am Jahresschluß der Austritt aus der F. zu gestatten. Im allgemeinen finden die auf die Ortskrankenkassen bezüglichen Vorschriften auch auf die F. Anwendung; für die letztern gelten aber, teils fakultativ, teils obligatorisch, Bestimmungen, welche einerseits eine bevorzugte Stellung des Unternehmers begründen, andererseits dessen Verantwortlichkeit erhöhen und die behördliche Kontrolle verstärken. So z. B. kann durch das von dem Unternehmer zu errichtende Kassenstatut demselben oder einem Vertreter der Vorsitz im Vorstande und in der Generalversammlung ein für allemal übertragen werden und ist jedenfalls die Rechnungs⸗ und Kassenführung unter Verantwortlichkeit und auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben (also nicht von den Mitgliedern) zu bestellen-Die F. ist unter anderm zu schließen, wenn der Unternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kas-Eine besondere Art der Betriebskassen regelt das Gesetz unter dem Namen Baukrankenkassen. Solche haben die Bauherren auf Anordnung der höhern Verwaltungsbehörde zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern bei Eisenbahn⸗, Kanal⸗, Wege⸗, Strom⸗, Deich⸗ und Festungsbauten, sowie in andern vorübergehenden Baubetrieben beschäftigen. Die Vorschriften für die Baukrankenkassen sind im wesentlichen dieselben wie für die F. Für bestehende F. mit gesetzlicher Beitrittspflicht gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen (SS. 85, 86 des Gesetzes). Dieselben unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes und haben ihre Statuten bis zum 1. Jan. 1885 der erforderlichen Abänderung zu unterziehen. Bestehende F., welche neben der Kranken⸗ und Begräbnisunterstützung auch Invaliden⸗, Witwen⸗ oder Waisenpensionen gewähren, bleiben als Krankenkassen bestehen, jedoch ist der Vertretung der bisherigen Kasse gestattet, eine besondere Pensionskasse mit Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bisherigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errichten. lordnung.