Fabrikordnung, s. Fabrik⸗ und Werkstatt-Fabrik⸗ und Werkstattordnung. Die Fabrikanten und größern Arbeitgeber können innerhalb des von der Fabrikgesetzgebung ihnen gelassenen Spielraums die Bedingungen des Arbeitsvertrags nach ihrem Gutdünken feststellen, solange das Angebot von seiten der Arbeiter in genügendem Maße vorhanden ist. Diese einseitige Regelung des Arbeitsverhältnisses kommt namentlich in der von dem Arbeitgeber festgesetzten F. zum Ausdruck. Dieselbe stellt die allgemeinen Normen für die Disciplin und die Wemmm der Arbeit auf und enthält in der Regel Bestimmungen über die Tageseinteilung und die Arbeitsdauer, über die Zeit der Abrechnung und Löhnung, über die Befugnisse des Aufsichtspersonals, über die Lohnabzüge und Strafen bei übertretungen der F., über die Kündigungsfristen und die Fälle sofortiger Entlassung, und häufig au noch Über andere Punkte. Es ist einleuchtend, da das Zusammenwirken einer großen Anzahl von Arbeitern ohne eine solche straffe Ordnung und Diseiplin nicht möglich ist. Doch kann das 1 bergewicht des Arbeitgebers 4˙8 leicht zu Mißbräuchen führen, wie sie früher z. B. in dem Trucksystem bestanden und auch gegenwärtig in andern Formen, wie „B. in übermäßigen hon früher noch vorkommen. aher verlangten schon früher mehrere schweiz. Kantonalgesetze die Genehmigung der F. durch die Regierung, und das schweiz. Bundesgesetz vom 23. März 1877 hat dieselbe Bestimmung aufgenommen. Dasselbe schreibt weiter vor, daß vor der Genehmigung der von dem Fabrikanten vorgelegten F. seitens der Kantonalregierung den Arbeitern Gelegenheit geboten werden solle, sich darüber auszusprechen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die F. nichts enthält, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Zu den letztern gehört aber unter andern auch die Vorschrift, daß Geldbußen die Hälfte des Tagelohns des Gebüßten nicht über⸗ — dürfen und daß deren Ertrag im Interesse er Arbeiter, namentlich für Unterstützungskassen, zu verwenden sei. Lohnabzüge h6r mangelhafte Arbeit oder verdorbene Stoffe gehören jedoch nicht zu den Geldbußen. Die genehmigte ist bei Strafe sowohl für die Fabrikanten wie für die Arbeiter verbindlich, muß in der Fabrik angeschlagen und jedem Arbeiter beim Dienstantritt eingehändigt werden. Die österr. Gewerbeordnung von 1859 zählt die in der F. festzusetzenden Punkte auf und verlangt, daß dieselbe in der Duptt angeschlagen und der Behörde in einem Duplikat vorzulegen sei. In der deutschen Gewerbeordnung ist über die F. nichts Spezielles vorgeschrieben, es ist also in derselben nur jede Verletzung der allgemeinen Aur in Betrey lichen Aendlicen Art zu vermeiden. Nur in Betreff der jugendlichen Arbeiter wird verlangt (§. 138), daß in den Räumen, in denen sie beschäftigt werden, ein Verzeichnis derselben mit Angabe der Arbeitstage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit und der Pausen, sowie ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in einer von der Behörde festgesetzten Fassung angeschlagen werde.